Die Zivilkammer für Versicherungssachen des Landgerichts Oldenburg hat die Klage eines Inhabers eines Restaurants, der bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unterhält und der wegen der Corona-Pandemie bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung geklagt hatte, abgewiesen.
Als Begründung führte die Kammer u.a. folgendes aus:
Der beklagte Versicherer habe in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, COVID 19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das OLG Oldenburg zu entscheiden hat.