Die Zivilkammer für Versicherungssachen des Landgerichts Oldenburg hat die Klage eines Inhabers eines Restaurants, der bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung unterhält und der wegen der Corona-Pandemie bedingten Schließung seines Restaurants auf Entschädigung geklagt hatte, abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das OLG Oldenburg zu entscheiden hat.
Als Begründung führte die Kammer u.a. folgendes aus:
Der beklagte Versicherer habe in der Betriebsschließungsversicherung im vorliegenden Fall lediglich Deckungsschutz für die in seinen Versicherungsbedingungen namentlich aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger gewährt. Die Begriffe Corona, COVID 19 oder Sars-Cov2 waren in der Auflistung nicht genannt worden, weshalb im konkreten Fall trotz einer Bezugnahme auf das Infektionsgesetz kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie bestehe.Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden, über die dann das OLG Oldenburg zu entscheiden hat.
LG Oldenburg, 14.10.2020 - Az: 13 O 2068/20
Quelle: PM des LG Oldenburg
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Martin Becker
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