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Angebot von Shisha-Pfeifen zum Konsum während der Corona-Pandemie

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Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257) für unwirksam zu erklären, soweit danach für den Publikumsverkehr und Besuche Einrichtungen geschlossen sind, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden,

bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig und daher zu verwerfen.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, da er aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Normenkontrollantrag ist offensichtlich unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht (mehr) besteht. Wie jedes gerichtliche Verfahren erfordert auch die Zulässigkeit eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse besteht. Ein Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei Gestaltungs- und Leistungsklagen in der Regel schon aus der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung eines behaupteten Gestaltungs- oder Leistungsbegehrens. Ausnahmsweise fehlt das Rechtsschutzinteresse aber, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zulässig und begründet wäre, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen könnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ferner dann, wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt. In Anwendung dieser Grundsätze besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für den gestellten Antrag nicht (mehr). Die von ihr mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Schließungsanordnung für Einrichtungen, in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden, in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 - Niedersächsische Corona-Verordnung - vom 10. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 226, 257) ist durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 31. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 260) mit Wirkung vom 1. August 2020 gestrichen worden (vgl. Art. 2 dieser Änderungsverordnung). Der Antragstellerin bringt daher eine Unwirksamerklärung im Verfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO keinen Nutzen mehr.

Der Senat sieht keinen Anlass, den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin in einen gegebenenfalls zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag auszulegen oder umzudeuten, da die Antragstellerin ein dafür erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht ansatzweise geltend gemacht hat.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - Az: 13 KN 271/20

ECLI:DE:OVGNI:2020:1130.13KN271.20.00


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