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Schließung einer Gaststätte wegen der Corona-Pandemie

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO sinngemäß das Ziel, § 4 Abs. 1 Nr. 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs CoronaSchVO) vom 27. November 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 666) insoweit einstweilen außer Vollzug zu setzen, als dort die Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet wird.

Die Antragstellerin gibt in ihren Schriftsätzen vom 6. und 19. November 2020 an: Sie betreibe das „M.“ im L. Zentrum. Das Unternehmen bestehe aus einem Restaurant, einem Bio-Supermarkt, einem Bäcker und einer Markthalle. Das Unternehmjen zeichne sich durch ein besonderes, ganzheitliches Konzept aus: Die Unternehmensteile würden nicht nur unter einem Label betrieben, sondern die besonderen Synergieeffekte würden genutzt. Lebensmittel aus dem Supermarkt würden im Restaurant angeboten, das Restaurant stelle Lebensmittel für den Verkauf im Supermarkt her. Durch die Schließung des Restaurants werde das Konzept erheblich gestört. Als „verbundenes Unternehmen“ erhalte der Betrieb keinerlei Förderung durch die öffentliche Hand. Die Regelungen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt. Durch den aktuellen Gesetzesentwurf seien keinerlei Besserungen zu erwarten; die im Rahmen der ersten Anhörung dazu aufgezeigten Mängel seien nicht vollständig behoben. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei verletzt, da §§ 28, 32 IfSG nur Generalklauseln enthalte. Die Regelungen seien nicht begründet. Es sei kein Ermessen ausgeübt worden. Die angegriffenen Regelungen verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Kantinen und Mensen weiterhin geöffnet sein dürften. Die L. Rathauskantine sei auch für externe Besucher geöffnet.

Die Hygieneanforderungen könnten in einem Gastronomiebetrieb wie dem ihren besser eingehalten werden als dort. Die Schließung verstoße gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, da sie unverhältnismäßig sei. Die Gastronomie sei nach den Erkenntnissen kein Infektionsherd. Die Versorgung mit Intensivbetten sei nicht gefährdet. Wegen der Verlängerung der Maßnahmen sei die Schließung zumindest jetzt unverhältnismäßig.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO hat keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

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