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Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung gescheitert

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

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Der Antragsteller begehrt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. November 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Rechtschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor: Die streitgegenständlichen Regelungen verstießen gegen den Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Die Rechtsverordnung sei daneben - zumindest im Hinblick auf § 2 Abs. 1 und § 4 SächsCoronaSchVO - rechtswidrig, da § 32 i.V.m. § 28 IfSG sowohl im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch aufgrund der Ausgestaltung als Generalklausel keine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Normen im Wege der Rechtsverordnung darstellten. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO bewege sich an der Grenze der Normenbestimmtheit und -klarheit, was umso mehr ins Gewicht falle, als es sich um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit handele (§ 10 Abs. 2 Nr. 1b SächsCoronaSchVO). Der Verordnungsgeber habe zudem den Gleichheitsgrundsatz bei § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO, der Schließung von Fitnessstudios und der Schließung von Restaurants verletzt. § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO begrenze die private Zusammenkunft mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes in eigener Häuslichkeit auf zehn Personen, während aus unterschiedlichen Haushalten maximal fünf Personen in eigener Häuslichkeit gestattet seien. Ausgehend davon würden Familien mit anderen Lebensentwürfen gegenüber dem klassischen Familienmodell und Alleinstehenden benachteiligt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund existiere. Denn in den Fällen, wo - wie beim Antragsteller - aufgrund einer Trennung vom vormaligen Ehepartner keine häusliche Gemeinschaft mit eigenen Kindern aus einer früheren Beziehung bestehe, und daneben eine neue Ehe- oder Partnerschaft mit weiteren Kindern gegeben sei, könnten die Kinder aus früherer Beziehung zwar den Antragsteller besuchen. Weitere Personen, wie zum Beispiel die Großeltern oder Freunde, seien jedoch von der Zusammenkunft ausgeschlossen, weil - wie beim Antragsteller - entweder mehr als zwei Hausstände in Rede stünden oder die zulässige Obergrenze von mehr als fünf Personen bereits erreicht sei. Ausgehend davon sei eine entsprechende Härtefallregelung oder eine dem Art. 6 Abs. 1 GG entsprechende Definition des Hausstands geboten gewesen, welche nicht nur das Zusammenleben in ein und demselben Haushalt umfasse. Die Obergrenze von maximal zehn Personen bevorzuge unweigerlich klassische Familienmodelle vor anderen ebenfalls durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Lebensmodellen, weil ihnen neben ihrer Kernfamilie weitere soziale Kontakte ermöglicht würden. Zudem würden auch Paare mit Kindern naturgemäß die Fünf-Personen-Grenze nicht nur schneller erreichen, sondern regelmäßig bereits mit einem weiteren Hausstand ausschöpfen, sodass sie kaum von der Ausnahme des § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO Gebrauch machen könnten. Ein sachlicher Grund, der eine derartige Einschränkung rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Jedenfalls ergebe sich ein solcher nicht aus der effektiven Minimierung des Infektionsgeschehens.

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