Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2020, S. 557), welche das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung für bestimmte Lebensbereiche anordnen, insoweit zumindest für Situationen außer Vollzug zu setzen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu fremden Personen eingehalten werden kann.
Mit seinem beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 1. November 2020 eingereichten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wendet er sich gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 a) bis c) und Nr. 7 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 30. Oktober 2020. Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt er zusammengefasst vor, dass die in den vorgenannten Normen angeordnete Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung auch im Freien und bei genügend Abstand zu fremden Personen zu tragen, ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Nach seiner Ansicht seien „Alltagsmasken lächerlicher Ausdruck einer obrigkeitsliebenden Unterwürfigkeit. Gesichtsmasken (seien) früher Sklaven aufgezwungen (worden) und stell(t)en ein wesentliches Element der pervertierten sadomasochistischen Praktiken dar.“ Zudem würden Masken erhebliche gesundheitliche Gefahren für den Träger bergen. Könne verbrauchte Luft nicht ungehindert ausgeatmet werden, reicherten sich gefährliche Bakterien und eventuell auch der SARS-CoV-2-Virus in der Atemluft an und verblieben im Respirationstrakt, was zu schwerwiegenden Atemwegserkrankungen führen könne. Eine in den USA durchgeführte Studie habe gezeigt, dass die überwiegende Mehrheit (über 70 %) von an COVID-19 Erkrankten regelmäßig eine Maske getragen habe. Nur etwa 4 % der positiv Getesteten hätte angegeben, nie eine Maske getragen zu haben. Dies lege nahe, dass die Masken die Infektionen sogar förderten.
Zudem fehle es an einer Eingriffsvoraussetzung, denn es bestehe keine Erhöhung der Gefährdungslage gegenüber den Vormonaten, die eine Verschärfung der bisherigen Maßnahmen rechtfertigen könne. Die Sächsische Regierung habe nicht durch eine Begründung der Verordnung oder in sonstiger Weise dokumentiert, dass sie sich mit der Gefahrensituation im Einzelnen differenziert auseinandergesetzt habe. Auch die Daten des Robert-Koch-Instituts belegten keine gravierende Verschlechterung der Gefahrensituation. Die Fallentwicklung sei nicht „explosionsartig“ und lasse das Gesundheitssystem nicht außer Kontrolle geraten. Die relative Quote an Positivtests sei nach wie vor nicht besorgniserregend (zuletzt 5,6 %) und liege weit unterhalb der im Frühjahr zu beobachteten Quote von rund 9 %, als es gleichzeitig eine deutlich ansteigende Hospitalisierung und Sterblichkeit gegeben habe. Es sei zu beachten, dass die hauptsächlich zur Anwendung kommenden PCR-Tests lediglich singuläre genetische Elemente des Virus nachweisen würden, nicht jedoch bestimmen könnten, ob eine Infektion oder Krankheit vorliege. Die Fallzahlenstatistiken zeigten jedoch die reine PCR-Testung, ohne dass ein Abgleich mit einer Infektiosität hergestellt würde. Daher komme es zu einer Verzerrung beim Vergleich mit den Fallzahlen des Frühjahrs. Damals seien hauptsächlich nur symptomatische Patienten getestet worden.
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