Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Eilverfahren) entschieden und es abgelehnt, § 4 Abs. 1 Nr. 18 und Nr. 20 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in der seit 13. November 2020 geltenden Fassung vom 10. November 2020 (SächsCoronaSchVO) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 18 SächsCoronaSchVO ist die Öffnung und das Betreiben von Übernachtungsangeboten - mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen - verboten sowie gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 20 SächsCoronaSchVO die Öffnung und das Betreiben von Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen - mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken sowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht geht im Eilverfahren davon aus, dass auch diese Vorschriften einem Normenkontrollantrag in der Hauptsache, mit dem diese Vorschriften endgültig für unwirksam erklärt werden könnten, standhalten werden.
Dabei hat sich das Oberverwaltungsgericht erneut von denselben Erwägungen leiten lassen, wie bezüglich des Verbots von Betrieben der körpernahen Dienstleistung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 21 SächsCoronaSchVO.
Zugleich hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung zum Betriebsverbot für Fitnessstudios (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO) und zum differenzierten Betriebsverbot im Freizeit- und Amateursport sowie im Berufs- und olympischen Leistungssport (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSch-VO) bestätigt.
Die Entscheidung des OVG Sachsen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.