Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass § 13 Abs. 1 der 8. BayIfSMV in der ab 02.11.2020 geltenden Fassung sowie inhaltsgleiche Nachfolgeregelungen der Verpflegung von Berufskraftfahrern, die auf dem Lkw-Parkplatz des „Autohofs H …“ der Antragstellerin nächtigen, in den Gaststättenräumen des Autohofs nicht entgegenstehen, sofern die Vorgaben der jeweils gültigen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (derzeit 8. BayIfSMV) und die Vorgaben zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz eingehalten werden.
Die Antragstellerin betreibt den „Autohof H …“ an der Autobahn A9 in Oberfranken. Der Autohof ist an 365 Tagen im Jahr durchgehend geöffnet und es nächtigten dort jeden Tag durchschnittlich 60 Lkw-Fahrer. Der Autohof besteht insbesondere aus den Lkw-Stellplätzen, einem Tankstellenshop, einem Restaurant, einer Bar mit Nebenraum und einem Biergarten. Für Lkw-Fahrer fällt eine Übernachtungsgebühr in Höhe von 14,00 EUR inklusive Frühstück an (letzteres in einem Wert von max. 10,00 EUR, wobei die 10,00 EUR auch für ein Abendessen verwendet werden können). Mit der Gebühr wird die Lkw-Stellplatzmiete auf einem Sicherheitsparkplatz mit Videoüberwachung abgedeckt, ebenso kostenloses WLAN und kostenlose WC-Benutzung sowie kostenloses Trink- und Brauchwasser, ferner die kostenlose Nutzung der Räume des Autohofs, insbesondere des Gastronomiebereichs mit Fernsehübertragungen. Im Fall des Tankens an dem Autohof erfolgt die Abgabe von Kaffee kostenlos. Gegen eine geringe Gebühr besteht die Möglichkeit, die Duschen, Waschmaschinen und Trockner zu benutzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragstellerin gehe es darum, die bei ihr nächtigenden Lkw-Fahrer menschenwürdig und sicher zu verpflegen. Sie wolle - bildlich gesprochen - erreichen, dass der Lkw-Fahrer, der am Tag neun Stunden „auf dem Bock saß“, abends seine Currywurst im Warmen und Trockenen an einem Esstisch in menschenwürdiger Atmosphäre essen könne. Die Antragstellerin wolle die Lkw-Fahrer, die sie auf den Lkw-Stellplätzen des Autohofs beherberge, nicht wortwörtlich „im Regen stehen lassen“ während der Corona-Pandemie. Wie in einem anderen Beherbergungsbetrieb wolle die Antragstellerin ihre Gäste beherbergen und verpflegen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gegenstand des Rechtsstreits ist in der Sache die Frage, ob die einschlägigen Normen der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) so auszulegen sind, dass die Antragstellerin als Betreiberin eines Autohofs berechtigt ist, Lkw-Fahrer, die berufsbedingt in ihrem Fahrzeug auf dem Autohof nächtigen, in den Gaststättenräumen des Autohofs zu verpflegen.Die Antragstellerin betreibt den „Autohof H …“ an der Autobahn A9 in Oberfranken. Der Autohof ist an 365 Tagen im Jahr durchgehend geöffnet und es nächtigten dort jeden Tag durchschnittlich 60 Lkw-Fahrer. Der Autohof besteht insbesondere aus den Lkw-Stellplätzen, einem Tankstellenshop, einem Restaurant, einer Bar mit Nebenraum und einem Biergarten. Für Lkw-Fahrer fällt eine Übernachtungsgebühr in Höhe von 14,00 EUR inklusive Frühstück an (letzteres in einem Wert von max. 10,00 EUR, wobei die 10,00 EUR auch für ein Abendessen verwendet werden können). Mit der Gebühr wird die Lkw-Stellplatzmiete auf einem Sicherheitsparkplatz mit Videoüberwachung abgedeckt, ebenso kostenloses WLAN und kostenlose WC-Benutzung sowie kostenloses Trink- und Brauchwasser, ferner die kostenlose Nutzung der Räume des Autohofs, insbesondere des Gastronomiebereichs mit Fernsehübertragungen. Im Fall des Tankens an dem Autohof erfolgt die Abgabe von Kaffee kostenlos. Gegen eine geringe Gebühr besteht die Möglichkeit, die Duschen, Waschmaschinen und Trockner zu benutzen.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragstellerin gehe es darum, die bei ihr nächtigenden Lkw-Fahrer menschenwürdig und sicher zu verpflegen. Sie wolle - bildlich gesprochen - erreichen, dass der Lkw-Fahrer, der am Tag neun Stunden „auf dem Bock saß“, abends seine Currywurst im Warmen und Trockenen an einem Esstisch in menschenwürdiger Atmosphäre essen könne. Die Antragstellerin wolle die Lkw-Fahrer, die sie auf den Lkw-Stellplätzen des Autohofs beherberge, nicht wortwörtlich „im Regen stehen lassen“ während der Corona-Pandemie. Wie in einem anderen Beherbergungsbetrieb wolle die Antragstellerin ihre Gäste beherbergen und verpflegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz | Geprüft von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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