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Corona-Epidemie und die Anordnung zur Schließung von Gaststätten

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 47 Minuten

Die Antragsteller wenden sich als Betreiber einer im Land Brandenburg seit 24. Oktober 2020 betriebenen Gaststätte im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Anordnung zur Schließung von Gaststätten gemäß § 10 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020.

Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die auf § 32 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützte Verordnungsregelung zur Untersagung des Betriebs der Gaststätte verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes, da sie als erheblicher Grundrechtseingriff nicht vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassen worden sei, sondern auf einer Verordnung der Exekutive beruhe. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Hamburg zutreffend entschieden. Bei Einhaltung ihres näher beschriebenen Hygienekonzepts seien Infektionen weitgehend ausgeschlossen. Der Verordnungsgeber hätte zudem statt einer Schließung der Gaststätten deren Öffnungszeiten einschränken können oder die Anzahl der Gäste pro Quadratmeter. Die Schließung der Gaststätten lasse jedenfalls nicht erwarten, dass das Infektionsgeschehen in einem Maße eingedämmt werde, welches den Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG rechtfertige. In einer Gaststätte gingen in der Regel Personen desselben Haushaltes essen. Wenn diese Personen an einem Tisch verweilten, ergebe sich kein zusätzliches Infektionsrisiko. Der noch zulässige Außerhausverkauf stelle keine hinreichende Kompensation für die Schließung dar. Die Gäste besuchten eine Gaststätte auch wegen des Ambientes, statt nunmehr zu bestellen würden sie sich nun zu Hause versorgen oder an einem Imbiss. Darüber hinaus erzielten Gaststätten einen nicht unwesentlichen Anteil ihres Umsatzes mit dem Ausschank von Getränken. Derartige Umsätze fielen nun weg. Den Anordnungsgrund begründen die Antragsteller mit der wirtschaftlichen Existenzgefährdung, die mit jedem Tag zunehme. Die angekündigte Kompensation für Gewerbetreibende durch den Staat sei bislang lediglich eine politische Absichtserklärung.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann.

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