Bei der unter anderem für das Kartellrecht zuständigen 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ist ein Verfahren zum sogenannten LKW-Kartell anhängig, das von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 19. Juli 2016 - Az: C(2016) 4673 - festgestellt worden ist.
Die Klägerin macht gegen einen LKW-Hersteller Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Preisüberhöhungen bei dem Erwerb von zwei Müllfahrzeugen geltend; der LKW-Hersteller war Teilnehmer des oben genannten Kartells.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschluss der Kommission und damit das „LKW-Kartell“ selbst auch Müllfahrzeuge als Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge erfasst. Dies ist entscheidend, da die nationalen Gerichte - wie hier das Landgericht Hannover - nach § 33 GWB a.F. grundsätzlich an die Feststellungen des Kommissionsbeschlusses gebunden sind.
Der Wortlaut des Beschlusses erscheint der 13. Zivilkammer insoweit jedoch nicht eindeutig; auch die Entstehungsgeschichte im sogenannten Settlement-Verfahren lasse unterschiedliche Deutungen zu.
Da im weiteren Verfahrensverlauf eine aufwändige Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Bedeutung des Kartells erforderlich wäre, hat das Landgericht die (Vor-)Frage der Reichweite des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.
Dies ist im Rahmen des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV möglich, wenn ein nationales Gericht eine Entscheidung des EuGH vor dem Erlass eines Urteils für erforderlich hält. Darüber hinaus besteht nach Auffassung der Kammer ein grundsätzliches Interesse an einer eindeutigen Klärung: So sind noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten - zum Teil mit mehreren hundert LKW-Erwerbsvorgängen - anhängig, in denen es ebenfalls darum geht, ob von dem Kommissionsbeschluss auch Sonder- und/oder Spezialfahrzeuge aller Art wie etwa Feuerwehrfahrzeuge, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeuge oder Tank- und Gefahrgutfahrzeuge erfasst sind.
Gegen den Vorlagebeschluss sind keine Rechtsmittel gegeben.
Die Klägerin macht gegen einen LKW-Hersteller Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Preisüberhöhungen bei dem Erwerb von zwei Müllfahrzeugen geltend; der LKW-Hersteller war Teilnehmer des oben genannten Kartells.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beschluss der Kommission und damit das „LKW-Kartell“ selbst auch Müllfahrzeuge als Sonder- bzw. Spezialfahrzeuge erfasst. Dies ist entscheidend, da die nationalen Gerichte - wie hier das Landgericht Hannover - nach § 33 GWB a.F. grundsätzlich an die Feststellungen des Kommissionsbeschlusses gebunden sind.
Der Wortlaut des Beschlusses erscheint der 13. Zivilkammer insoweit jedoch nicht eindeutig; auch die Entstehungsgeschichte im sogenannten Settlement-Verfahren lasse unterschiedliche Deutungen zu.
Da im weiteren Verfahrensverlauf eine aufwändige Beweisaufnahme zur wirtschaftlichen Bedeutung des Kartells erforderlich wäre, hat das Landgericht die (Vor-)Frage der Reichweite des Beschlusses dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegt.
Dies ist im Rahmen des sogenannten Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV möglich, wenn ein nationales Gericht eine Entscheidung des EuGH vor dem Erlass eines Urteils für erforderlich hält. Darüber hinaus besteht nach Auffassung der Kammer ein grundsätzliches Interesse an einer eindeutigen Klärung: So sind noch weitere Verfahren mit ähnlich gelagerten Sachverhalten - zum Teil mit mehreren hundert LKW-Erwerbsvorgängen - anhängig, in denen es ebenfalls darum geht, ob von dem Kommissionsbeschluss auch Sonder- und/oder Spezialfahrzeuge aller Art wie etwa Feuerwehrfahrzeuge, Beton-Fahrmischer, Kehrmaschinen, Winterdienstfahrzeuge oder Tank- und Gefahrgutfahrzeuge erfasst sind.
Gegen den Vorlagebeschluss sind keine Rechtsmittel gegeben.
LG Hannover, 19.10.2020 - Az: 13 O 24/19
Quelle: PM des LG Hannover
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz, RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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