Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es mit einem Eilbeschluss abgelehnt, die für Hotspots geltenden Sperrstundenregelungen für Gastronomiebetriebe sowie die Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen.
Der 20. Senat hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind.
Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Bundesgesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr aus.
Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und lediglich für die angegriffenen Bestimmungen der 7. BayIfSMV.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen.
Der 20. Senat hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt bzw. dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sind.
Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Bundesgesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) möglicherweise nicht mehr aus.
Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und lediglich für die angegriffenen Bestimmungen der 7. BayIfSMV.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.
VGH Bayern, 29.10.2020 - Az: 20 NE 20.2360
Quelle: PM des VGH Bayern
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


