Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.307 Anfragen

Eilantrag gegen die Sperrstunde für die Innengastronomie zwischen 23 Uhr und 5 Uhr

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, einstweilen sanktionsfrei zu dulden, dass er unter Verstoß gegen die in § 15 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der Fassung der 43. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 3. Juni 2021 (HmbGVBl. 2021, S. 367) angeordnete Sperrstunde von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags die Innenräume seiner Gaststätte „XXX“ in der X-Straße in XXX Hamburg auch innerhalb dieser Zeit betreibt, soweit die Vorgaben der §§ 5 ff. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO sowie eines weiterreichenden Hygienekonzepts eingehalten werden und der 7-Tage-Inzidenzwert in Hamburg an mehr als drei Tagen unter 100 liegt, wird abgelehnt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die in § 15 Abs. 4 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vorgesehene Betriebsuntersagung für die Innengastronomie zwischen 23 Uhr und 5 Uhr des Folgetags stellt eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 13 ISfG dar. Eine solche Regelung dürfte derzeit noch verhältnismäßig sein und begründet demnach keine Verletzung von Grundrechten.

Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert allen Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Ausübung des Berufes kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Hieraus folgt, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit nur dann zulässig sind, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die ihrerseits wiederum mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang steht. Maßgeblich ist dabei insbesondere, dass die jeweilige Eingriffsnorm verhältnismäßig ist. Die nächtliche Betriebsuntersagung mit Ausnahme der Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf dürfte dabei als Berufsausübungsregelung einzustufen sein. Berufsausübungsregeln sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

Hierbei ist zu beachten, dass dem Verordnungsgeber, dem eine Schutzpflicht für Leib und Leben obliegt, ein Einschätzungsspielraum zusteht. Dieser besteht bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen sowie auch im Hinblick auf die Strategie, durch schrittweise Lockerungen der Beschränkungen bei ständiger Überprüfung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Infektionszahlen einerseits und der Berücksichtigung des Gewichts der verbleibenden Grundrechtseingriffe andererseits in möglichst vielen Bereichen eine zunehmende Annäherung an die Situation vor Beginn der Corona-Pandemie zu erreichen.

Vor diesem Hintergrund ist nach summarischer Prüfung von der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung auszugehen.

Sie dient einem legitimen Zweck und der Verordnungsgeber durfte angesichts des oben beschriebenen Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass sie zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und derzeit noch angemessen ist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.307 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.

WAIBEL, A., Freiburg