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Eilantrag gegen die Sperrstundenregelung ab 23 Uhr

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das allgemeine infektionsschutzrechtliche Verbot, Innengastronomie für den Publikumsverkehr in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu öffnen.

Die Antragstellerin betreibt im Stadtteil St.Pauli eine Schankwirtschaft. Der Schankraum hat nach ihren Angaben eine Fläche von 32,27m2. Am Tresen und um einzelne Tische sind danach insgesamt 60 Sitzplätze eingerichtet; Stehplätze gebe es nicht. Die Bedienung erfolge im Tischservice. Die regulären Öffnungszeiten seien täglich ab 18 Uhr, sonntags bis donnerstags bis mindestens 1 Uhr und freitags und samstags bis mindestens 2 Uhr.

Das Pandemieschutzkonzept werde in dem Betrieb laufend der (jeweiligen) Verordnungslage angepasst und eingehalten. Derzeit würden in Umsetzung der sog. „2G-Plus-Regeln“ unter Sammlung der Kontaktdaten nur Gäste eingelassen, die den Nachweis erbracht hätten, geimpft oder genesen zu sein sowie negativ getestet oder geboostert. Zudem trügen alle Anwesenden eine medizinische Maske; diese dürfe nur von den sitzenden Gästen abgelegt werden. Der Betrieb sei stets beanstandungsfrei gewesen und es sei zu keiner bekannten Infektion in der Bar gekommen.

Die Belastungen für den Betrieb der Schankwirtschaft seien gravierend. Es bestehe eine akute Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz als Folge der nahezu zweijährigen Pandemielage mit zeitweisen Betriebsschließungen und durchgehenden Auflagen. Die Förderprogramme hätten zeitweise geholfen, seien aber nicht ausreichend, den weiteren Betrieb zu sichern. Die - praktisch für letzte Bestellungen auf 22:30 Uhr vorwirkende - Sperrstundenregelung habe existenzbedrohende Wirkung, zumal sie den Zeitraum des wesentlichen Umsatzes betreffe.

Der Anordnungsanspruch folge daraus, dass die Sperrstundenregelung voraussichtlich unverhältnismäßig in ihre Berufsfreiheit gemäß Art.12 Abs. 1 GG und ihr Eigentumsgrundrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife; sie sei weder für einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens geeignet, noch erforderlich oder gar angemessen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Duldung einer Nichtbeachtung der Sperrzeitenregelung ist nicht anzuerkennen. Bei summarischer Prüfung bestehen gegenüber der Sperrzeitregelung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit rechtswidrig.

Die landesrechtliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO kann sich auf eine hinreichende bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen und ist voraussichtlich materiell rechtmäßig.

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