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Arbeitslosengeld bei verlängertem Arbeitsverhältnis

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

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Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld kann noch erfüllt werden wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis steht und sich arbeitslos gemeldet hat aber das Arbeitsverhältnis noch weiterbesteht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).

Die Klägerin, die nach eigenen Angaben davor keine andere Beschäftigung ausgeübt hatte, war seit 1. November 2000 in der Filiale einer Restaurantkette beschäftigt. Am 11. Oktober 2001 kündigte der Arbeitgeber mit dem Vorwurf einer Straftat das Arbeitsverhältnis zum selben Tag fristlos. Am 25. Oktober 2001 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt (ArbA) arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab, weil die Klägerin innerhalb von drei Jahren vor dem 25. Oktober 2001 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestehe ebenfalls nicht.

Am 9. Januar 2002 schlossen die Klägerin und der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung unter Wahrung der geltenden tariflichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. Oktober 2001 geendet habe.

Den daraufhin wegen der Ablehnung von Alg erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück; auch falls das Arbeitsverhältnis bis einschließlich 31. Oktober 2001 bestanden habe, bleibe es bei einer Rahmenfrist vom 25. Oktober 1998 bis 24. Oktober 2001, in der die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe (Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2002).

Auf die Klage hat das Sozialgericht Freiburg (SG) den Bescheid vom 20. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Alg dem Grunde nach ab 1. November 2001 zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2002).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 24. September 2003). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Alg ab 1. November 2001, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Beklagte sei zutreffend von einer Rahmenfrist vom 25. Oktober 1998 bis 24. Oktober 2001 ausgegangen, weil sich die Klägerin am 25. Oktober 2001 arbeitslos gemeldet habe und zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gewesen sei. Zur Beschäftigungslosigkeit habe unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bereits die fristlose Kündigung zum 11. Oktober 2001 und die damit verbundene Freistellung der Klägerin von Arbeitsleistungen geführt. Die Tatbestandsvoraussetzung der Beschäftigungssuche sei ebenfalls ab dem 25. Oktober 2001 erfüllt gewesen, denn die Klägerin habe bei ihrer Arbeitslosmeldung zum Ausdruck gebracht, dass sie alle Möglichkeiten nutzen wolle, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Mit Ausnahme der Anwartschaftszeit seien daher alle Voraussetzungen für die Entstehung des Stammrechts auf Alg am 25. Oktober 2001 erfüllt gewesen. Eine nachträgliche Korrektur der Rahmenfrist wegen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil oder Vergleich scheide mangels besonderer gesetzlicher Bestimmung aus. Die Klägerin könne auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt werden, als sei die Arbeitslosmeldung erst am 1. November 2001 erfolgt.

Dagegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Weder die fristlose Kündigung noch die Arbeitslosmeldung hätten zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geführt. Dieses habe vielmehr entsprechend der in dem Vergleich vom 9. Januar 2002 getroffenen Vereinbarung bis zum 31. Oktober 2001 bestanden, sodass sie erst ab 1. November 2001 arbeitslos gewesen sei. Deshalb sei mit dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis auch die Anwartschaftszeit erfüllt gewesen, da die Rahmenfrist am 31. Oktober 2001 begonnen habe.

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