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Anhörungsrüge gegen Außervollzugssetzung der Sperrstunde für Gaststätten

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Anhörungsrüge des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2020 – 2 B 296/20 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller betreibt eine Gaststätte in S.... In einem am 20.10.2020 eingeleiteten Normenkontrollverfahren (Az: 2 C 295/20) wendet er sich gegen eine in § 3 Abs. 1 der Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Infektionsgeschehen im Landkreis S... vom 18.10.2020 (Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, Seite 1024 f.) durch die Ministerin für Soziales, Frauen, Gesundheit, Frauen und Familie im Gebiet des Landkreises S... angeordnete Untersagung des Betriebs eines Gaststättengewerbes „in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr“ des jeweiligen Folgetages. Auf seinen gleichzeitig gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 28.10.2020 – Az: 2 B 296/20 – im Wege einstweiliger Anordnung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO die genannte Regelung vorläufig teilweise außer Vollzug gesetzt, soweit darin die Untersagung des Betriebs eines Gaststättengewerbes in der Zeit von 23.00 bis 1.00 Uhr des jeweiligen Folgetages angeordnet wird.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden Anhörungsrüge vom 29.10.2020.

Der Antragsgegner sieht eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass der Senat seinen Beschluss vom 28.10.2020 im Wesentlichen mit einem ab 23 Uhr geltenden Alkoholverbot begründet habe, eine diese Einschränkung für den Ausschank enthaltende Allgemeinverfügung des Landkreises S... vom 16.10.2020 aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht mehr in Kraft gewesen sei. Damit habe er – der Antragsgegner – jedenfalls ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis nicht rechnen müssen. Deswegen handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, die zudem einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und gegen das Gebot des fairen Verfahrens beinhalte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Senat bei Kenntnis der erwähnten Verordnungslage anders entschieden hätte. Die Anordnung eines entsprechenden Alkoholverbots komme nicht in Betracht, da diese nicht in gleicher Weise wie die Sperrzeitverkürzung geeignet sei, eine Reduzierung von Kontakten herbeizuführen. Insoweit stehe dem Verordnungsgeber auch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

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