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Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Corona-Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt abgelehnt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die AfD-Fraktion im Erfurter Stadtrat hat einstweiligen Rechtsschutz gegen die folgenden in Nrn. 1, 3 und 4 enthaltenen Regelungen der Allgemeinverfügung beantragt:

1. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf bis zu 10 Personen und bis zu zwei Haushalten,
2. die Regelung einer maximalen Teilnehmerzahl bei kulturellen Veranstaltungen
3. die Sperrstunde für Gastronomiebetriebe von 23:00 bis 05:00 Uhr,
4. das Verkaufsverbot von Alkohol in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr,
5. das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen im öffentlichen Raum.

Das VG Weimar hat die Anträge als unzulässig abgelehnt.

Hinsichtlich der unter 1. bis 3. genannten Maßnahmen bestand schon bei Eingang des Eilantrages am 03.10.2020 kein Rechtsschutzinteresse, da die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten durch die Allgemeinverfügung durch den Erlass der Thüringer SARS-CoV-2Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 31.10.2020 mit Inkrafttreten am 02.10.2020 durch inhaltlich gleichlautende Regelungen überholt war. Die Wirkungen der Rechtsverordnung treten unmittelbar ein und bedürfen keines Verwaltungsaktes.

Soweit das Verbot des Alkoholverkaufs durch Gaststätten und die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen nicht durch den Erlass der genannten Thüringer Rechtsverordnung verdrängt werden, fehlt es der Antragstellerin jedoch an der erforderlichen Beteiligtenfähigkeit. Eine Gemeinderatsfraktion kann nur die Rechte der Gemeinderatsmitglieder geltend machen. Dies sind nicht die Rechte von Privatpersonen, sondern lediglich die mitgliedschaftlichen Rechte nach der Thüringer Kommunalordnung.

Die unter 4. und 5. genannten Regelungen (Nr. 2 und Nr. 3 der Allgemeinverfügung) richten sich ausschließlich an natürliche Personen bzw. hinsichtlich des Alkoholverkaufs auch an Gewerbebetriebe als juristische Personen.

Die Fraktion ist weder Privatperson noch Inhaberin eines Gastronomiebetriebes und damit nicht Adressatin der Allgemeinverfügung und nicht in ihren Rechten verletzt.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Thüringen zu.


VG Weimar, 06.11.2020 - Az: 8 E 1502/20 We

Quelle: PM des VG Weimar

Hont Péter HetényiAlexandra KlimatosMartin Becker

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