Der Antragstellerin wird aufgegeben, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der von ihr betriebenen Gaststätten das in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der Fassung vom 16. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 543) geregelte Verbot der Öffnung von Gaststätten in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu befolgen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer Zwischenverfügung ist zulässig § 173 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 Hs. 2 ZPO.
Er hat auch in der Sache Erfolg.
1.a) Der Erlass einer Zwischenverfügung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist - wenn keine anderen überwiegenden Interessen entgegenstehen - nur dann geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne die befristete Zwischenverfügung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen. Diese Maßstäbe wendet der Senat entsprechend auf den vorliegenden Fall der Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 an.
b) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Zwischenverfügung sind vorliegend erfüllt.
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