Die Verwendung eines Buttons für zwei verschiedene Vertragsarten - Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag - ist nicht zulässig, wenn durch die Gestaltung des Bestellvorganges zweifelsfrei deutlich wird, dass zwei verschiedene Verträge abgeschlossen werden.
Im vorliegenden Fall wurde bei Abschluss des Bestellvorgangs über den „jetzt kaufen“-Button gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag über eine Mitgliedschaft bei dem Anbieter abgeschlossen.
Bei einer Bestellung und einer Vertragserklärung für eine Mitgliedschaft handelt es sich um komplett unterschiedliche Verträge. Daher ist für jeden Vertrag eine ausdrückliche Bestätigung notwendig. Geht aus dem „jetzt kaufen“-Button nicht klar hervor, dass auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen wird, so ist dies unzulässig.
Im vorliegenden Fall wurde bei Abschluss des Bestellvorgangs über den „jetzt kaufen“-Button gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag über eine Mitgliedschaft bei dem Anbieter abgeschlossen.
Bei einer Bestellung und einer Vertragserklärung für eine Mitgliedschaft handelt es sich um komplett unterschiedliche Verträge. Daher ist für jeden Vertrag eine ausdrückliche Bestätigung notwendig. Geht aus dem „jetzt kaufen“-Button nicht klar hervor, dass auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen wird, so ist dies unzulässig.
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OLG Nürnberg, 05.05.2020 - Az: 3 U 3878/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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