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Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festzustellen, dass auf die von ihm betriebene Tanzschule die in § 5 Abs. 13 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin - SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, SARS-CoV-2-EindmaßnV - vom 22. März 2020 (GVBl. S. 220, ber. S. 224) in der Fassung vom 28. Mai 2020 enthaltenen Hygieneanforderungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache VG 14 K 168/20 vorläufig keine Anwendung finden, wenn er stattdessen die Einhaltung der in § 7 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Hygieneanforderungen sicherstellt, ist zulässig aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund).

Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.

Vorliegend hat der Antragsteller schon das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltenen bereichsspezifischen Hygieneanforderungen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig einzustufen sein werden.

Die strittige Norm erscheint formell rechtmäßig. Sie dürfte insbesondere von der Ermächtigungsgrundlage des § 32 in Verbindung mit § 28 IfSG gedeckt und ohne Verfahrensfehler zustande gekommen sein. Die zitierten Beschlüsse sind zwar in Verfahren nach § 47 VwGO zu der Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ergangen, jedoch sieht die Kammer die dortigen Ausführungen gleichwohl nicht nur als auf die Berliner Rechtslage übertragbar, sondern - nach eigener summarischer Prüfung - auch als in der Sache überzeugend an.

Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Systematik des Infektionsschutzgesetzes zwischen „präventiven und repressiven Maßnahmen“ differenziert, liegt dem ein unzutreffendes Verständnis sowohl der Normsystematik als auch der verwendeten Begrifflichkeiten zugrunde. Sowohl § 16 IfSG als auch die §§ 28 ff. IfSG stellen Vorschriften der Gefahrenabwehr und damit Rechtsgrundlagen präventiven Staatshandelns dar. Der Unterschied besteht darin, dass ein Tätigwerden nach § 16 IfSG zur Verhütung einer Infektionserkrankung dient, also seinen Anwendungsbereich hat, bevor ein Ausbruch festgestellt wurde, während die §§ 28 ff. IfSG die Bekämpfung einer Infektionskrankheit betreffen, nachdem diese ausgebrochen ist.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers setzt der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auch weder voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider in seiner Tanzschule festgestellt worden sind, noch beschränkt sich die Rechtsfolge der Vorschrift auf Maßnahmen gegenüber diesen Personengruppen. Der Wortlaut gibt für die Annahme, der Gesetzgeber habe gewollt, dass „grundsätzlich individuell gegen den Betroffenen (Infizierten) vorgegangen“ werde (vgl. Bl. 8 der Gerichtsakte), nichts her. Ebenso wenig beschränkt sich der Zweck des Infektionsschutzgesetzes auf den Schutz bereits infizierter Personen durch Isolation, was der Antragsteller jedoch rechtsirrig annimmt. Vielmehr stellt gerade die Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten und damit der Schutz noch nicht infizierter Personen einen zentralen Zweck des Infektionsschutzgesetzes dar. Auch ist in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG keine abschließende, die Generalklausel des Satzes 1 einschränkende Spezialregelung zu sehen; Satz 2 benennt lediglich beispielhaft mögliche spezielle Schutzmaßnahmen. Der Umstand, dass Tanz- und Ballettschulen in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG nicht aufgeführt sind, steht ihrer Schließung auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher nicht entgegen. Auch die Behauptung des Antragstellers, § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG beschränke das Verbot von Veranstaltungen auf „öffentliche“ Veranstaltungen und umfasse von daher nicht die Schließung privater Betriebe, lässt sich anhand des Wortlauts der Norm nicht nachvollziehen.

Auch in materieller Hinsicht gibt es nach Auffassung des Gerichts derzeit keinen durchgreifenden Anlass, an der Rechtmäßigkeit der in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen besonderen Hygieneanforderungen zu zweifeln. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung höherrangigen Rechts, hier vor allem die behauptete Verletzung seiner Rechte aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 GG.

Allerdings ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass die durch § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten strengen Hygieneanforderungen für ihn als Betreiber einer gewerblichen Tanzschule einen Eingriff in seine Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG und möglicherweise auch in sein Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG darstellen. Diese Eingriffe stellen sich bei summarischer Prüfung derzeit aber noch als gerechtfertigt dar, denn sie dienen einem legitimen Zweck und erscheinen als geeignet sowie - entgegen der Ansicht des Antragstellers - als derzeit (noch) erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.

Die in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Hygieneanforderungen dienen ebenso wie die SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung in ihrer Gesamtheit dem legitimen und vom Antragsteller auch anerkannten Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) soweit als möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung so zu verringern, dass eine Überlastung des öffentlichen Gesundheitssystems vermieden und Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und Impfstoffen gewonnen wird. Infektionen im Land Berlin sollen, wie auch sonst in Deutschland, so früh wie möglich erkannt und die weitere Ausbreitung des Virus soll so weit wie möglich verzögert werden. Diese Strategie wird begleitet von gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen wie der Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich. Legitimer Zweck der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ist somit primär der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen wie auch der Schutz der Bevölkerungsgesundheit insgesamt.

Gleichzeitig geht der Verordnungsgeber seit Anfang Mai 2020 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise „einen erheblichen weiteren Öffnungsschritt, […] um den wirtschaftlichen Schaden, den das Eindämmen des Virus verursacht, weiter zu begrenzen und die freiheitseinschränkenden Maßnahmen für die Bürgerinnen und Bürger auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen“, wozu insbesondere die in der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vorgesehene, in zeitlicher Hinsicht gestaffelte Wiedereröffnung verschiedenster Gewerbetriebe, Kultureinrichtungen und Einzelhandelsgeschäfte unter Hygieneauflagen beiträgt.

Die in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV vorgesehenen Hygieneauflagen erscheinen nach summarischer Prüfung geeignet, die Erreichung der genannten Ziele, hier vor allem die Verhinderung der Entstehung neuer Infektionsherde und Infektionsketten, zu fördern. Die offensichtlich den strittigen Hygienevorgaben zugrunde liegende Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sportliche Betätigungen in Gruppen in Innenräumen mit einem im Vergleich zum „normalen“ gesellschaftlichen Umgang deutlich erhöhten Infektions- und Verbreitungsrisiko einhergehen, erscheint angesichts des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands plausibel, jedenfalls aber als rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegen nach wie vor noch keine umfassenden, wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse zu den Übertragungswegen des Coronavirus vor. Den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts zufolge, das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, geht man in der Fachöffentlichkeit aber nach wie vor davon aus, dass im normalen gesellschaftlichen Umgang die Tröpfcheninfektion der Hauptübertragungsweg ist. Daneben nimmt in der fachwissenschaftlichen Diskussion die Möglichkeit einer Verbreitung des Coronavirus über Aerosole zunehmenden Raum ein.

Angesichts dieser aktuellen Erkenntnislage kann - was auch der Antragsteller nicht abstreitet - nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass gerade bei sportlicher Betätigung in geschlossenen Räumen ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich viele Personen aus unterschiedlichen Haushalten über einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten und dort sportlich betätigen. Auf der Hand liegen dürfte auch, dass das Risiko einer Ausbreitung des Coronavirus umso höher ist, je größer die Zahl der jeweils aufeinandertreffenden Personen ist und je enger die räumlichen Verhältnisse sind bzw. aufgrund der Zahl der anwesenden Personen werden. Damit stellen sich die in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV enthaltenen Hygienevorgaben, darunter insbesondere die vom Antragsteller beanstandete Begrenzung der Zahl der Kursteilnehmer sowie das Mindestabstandsgebot von drei Metern, als geeignet dar, sowohl die Zahl potentiell risikoreicher Sozialkontakte zu reduzieren als auch die Ansteckungsgefahr der Anwesenden untereinander zu senken und hierdurch einen maßgeblichen Beitrag zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus zu leisten.

Die in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV normierten Beschränkungen dürften bei summarischer Prüfung zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch als zur Zweckerreichung erforderlich anzusehen sein.

Zunächst ist in diesem Zusammenhang trotz der insgesamt positiven Entwicklung der Pandemielage nicht davon auszugehen, dass mit Blick auf das Coronavirus der Schutz der Gesundheit und des Lebens des/der Einzelnen und der Bevölkerungsgesundheit durch die in der Vergangenheit verfügten diversen Beschränkungen bereits weitgehend oder gar vollends erreicht wurde und nun in einer Weise gesichert ist, welche die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen gänzlich überflüssig macht. Nach der Einschätzung des fachkundigen Robert Koch-Instituts handelt es sich vielmehr bei der Ausbreitung des Coronavirus weiterhin um eine sehr dynamische Entwicklung und resultiert daraus nach wie vor eine ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird weiterhin insgesamt als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet. Die Gesamtzahlen der Neuinfektionen und Todesfälle steigen in Deutschland insgesamt ebenso wie im Land Berlin auch gegenwärtig noch Tag für Tag an, wenn auch mit deutlich verringerter Geschwindigkeit. Insbesondere mit Blick auf das Land Berlin ist zudem festzustellen, dass die so genannte „7-Tage-Inzidenz“ (= Zahl der labordiagnostisch bestätigten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner während der letzten sieben Tage) aktuell nicht mehr stetig sinkt, sondern im Gegenteil in den letzten 14 Tagen wieder deutlich angestiegen ist.

Auch sind die Folgen einer Infektion mit dem Virus im Einzelfall weiterhin kaum vorhersehbar, denn die Krankheitsverläufe sind unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Die Bandbreite reicht von weitgehend symptomlosen Verläufen bis zu schweren Pneumonien mit Lungenversagen und dem Tod der Erkrankten. Generell nimmt die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu, jedoch wurden schwere Verläufe auch bei Personen ohne bekannte Vorerkrankungen und jüngeren Erkrankten beobachtet. Obgleich Kinder häufig eher milde und unspezifische Verläufe aufweisen, sind auch in dieser Gruppe, namentlich bei Säuglingen und Kleinkindern, schon schwere Verläufe registriert worden. Eine ursächliche Behandlung der Erkrankung oder ein wirksamer Impfstoff gegen das Virus stehen derzeit nicht zur Verfügung und werden voraussichtlich auch mittelfristig nicht verfügbar sein. Hinzu kommt, dass nach Berichten ein ungewöhnlich hoher Anteil der intensivmedizinisch behandelten, beatmungspflichtigen COVID-19-Erkrankten trotz der Behandlung versterben. Überdies gibt es ernstzunehmende Hinweise auf mögliche gravierende Spätfolgen (dauerhafte Schädigungen der Lunge, des Herz-Kreislauf-Systems sowie Störungen im neurologischen Bereich) einer überstandenen schweren COVID-19-Erkrankung. Auch wenn es sich bei alldem ersichtlich um wissenschaftlich noch nicht hinreichend gesicherte und untersuchte Sachverhalte handelt, deutet es doch darauf hin, dass unabhängig von dem Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl vom Beatmungsplätzen der Infektions- und damit Krankheitsvermeidung für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung auch weiterhin entscheidende Bedeutung zukommt.

Zudem ist bei Prüfung der Frage, ob die zahlenmäßige Begrenzung auf Trainingsgruppen von maximal acht Personen (§ 5 Abs. 13 Nr. 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV: sieben Teilnehmende und ein/e Trainer/in) und das Abstandsgebot von drei Metern (§ 5 Abs. 13 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV) auch weiterhin erforderlich sind, zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgebers bei Entscheidungen der streitgegenständlichen Art ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zusteht, wobei die eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit aus dem Umstand folgt, dass derartige Entscheidungen einen Bereich betreffen, in welchem der Verordnungsgeber diverse politische, wirtschaftliche und soziale Aspekte berücksichtigen und gegeneinander abwägen, in kürzester Zeit komplexe Sachverhalte prüfen und trotz noch offener und sich beständig ändernder wissenschaftlicher Daten- und Erkenntnislage schwierige politische Entscheidungen treffen muss.

Auch ist bei Prüfung der strittigen Hygiene- und Abstandsgebote zu berücksichtigen, dass diese nur einen Baustein innerhalb eines Gesamtkonzepts darstellen, welches zum Ziel hat, die zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (vgl. § 5 Abs. 1 IfSG) im Laufe des März/April 2020 getroffenen, nahezu alle Lebensbereiche betreffenden Einschränkungen schrittweise zu lockern, ohne den bisherigen Erfolg dieser Maßnahmen damit zu gefährden. Die Folgen dieser schrittweisen Lockerungen allerdings dürften sich nicht ohne weiteres zuverlässig abschätzen lassen. Dieses Moment der Prognoseunsicherheit und die nicht zu unterschätzenden Folgen einer möglichen (Re-)Dynamisierung des Infektionsgeschehens lassen es bei summarischer Prüfung vielmehr als gerechtfertigt erscheinen, nicht sämtliche zuvor beschlossenen Einschränkungen zeitgleich und/oder in gleicher Weise zu lockern, sondern zunächst bestimmte Lebensbereiche auszuwählen, bei denen eine Lockerung nach der Beurteilung des Verordnungsgebers als besonders dringlich und gleichzeitig vertretbar erscheint, die Folgen dieser Lockerungen dann unter Berücksichtigung der bis zu 14-tägigen Inkubationszeit zu beobachten, zu evaluieren und erst dann die Verordnungsregelungen an die gegebenenfalls neue Erkenntnislage anzupassen. Zu Letzterem ist der Verordnungsgeber nach § 25 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV nicht nur ausdrücklich verpflichtet, sondern er ist, soweit ersichtlich, dieser fortlaufenden Evaluierungs- und Fortschreibungspflicht bisher auch tatsächlich in angemessenem Umfang nachgekommen.

Angesichts dessen sowie unter Beachtung des Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers ist es im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber mildere Mittel, wie insbesondere die vom Antragsteller angestrebte weitere Lockerung der in § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV angeordneten Hygieneauflagen noch nicht als zur Zweckerreichung gleich geeignet angesehen hat. Vielmehr durfte er bei den von ihm derzeit für erforderlich gehaltenen Regelungen pauschalieren und musste - jedenfalls bei den hier in Rede stehenden zeitlich befristeten Maßnahmen - nicht darauf abstellen, ob das mit dem gemeinsamen Sporttreiben in Innenräumen generell verbundene deutlich erhöhte Infektionsrisiko aufgrund einer individuellen betrieblichen Ausgestaltung oder aufgrund eines bestimmten Hygienekonzepts geringer ausfallen könnte. Es liegt auf der Hand, dass generell-abstrakte Regelungen einer Rechtsverordnung schlechterdings nicht den Besonderheiten jedes Einzelfalls angemessen Rechnung tragen können. Zudem ist weder offensichtlich noch hat der Antragsteller dargelegt, dass das von ihm vorgeschlagene mildere Mittel, nämlich eine Anhebung der Zahl der Kursteilnehmer auf 12 (statt 8) und ein Mindestabstandsgebot von nur 1,5 Metern (anstelle von 3 Metern), tatsächlich eine gleich geeignete Alternativmaßnahme darstellt. Vielmehr dürfte auf der Hand liegen, dass das Infektionsrisiko geringer ausfallen wird, wenn während der sportlichen Aktivitäten jeweils ein Drittel weniger Personen anwesend ist und die Anwesenden einen größeren Abstand als nur den (absoluten) Mindestabstand von 1,5 Metern voneinander einhalten. Nicht zuletzt ergibt sich dies aus den oben bereits zitierten Ausführungen des Robert Koch-Instituts zu den aktuellen Erkenntnissen zu den Übertragungswegen des Coronavirus. Danach ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen grundsätzlich im Umkreis von 1 bis 2 Metern um eine infizierte Person herum erhöht, wobei eine Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 2 Meter umso wahrscheinlicher wird, je kleiner und schlecht belüfteter die genutzten Räumlichkeiten sind, je mehr Aerosole eine infektiöse Person ausstößt und je tiefer die exponierten Personen einatmen, zum Beispiel infolge körperlicher Anstrengung.

Im Gegensatz zum Antragsteller gelangt die Kammer bei summarischer Prüfung auch nicht zu der Auffassung, dass die angegriffenen bereichsspezifischen Hygieneanforderungen gegenwärtig schon unverhältnismäßig im engeren Sinne sind.

Es steht, wie gesagt, zwar nicht in Frage, dass § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV in Form einer Berufsausübungsregelung in das Grundrecht des Antragstellers aus Artikel 12 Abs. 1 GG eingreift. Auch dürfte trotz des Fehlens substantiierter oder gar bezifferter Ausführungen des Antragstellers zu diesem Punkt bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sein, dass die Einhaltung der streitgegenständlichen Hygiene- und Abstandsregelungen für ihn zu gewissen wirtschaftlichen Einbußen führen wird. Allerdings kann die Berufsausübungsfreiheit nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Berufsausübungsbeschränkungen werden dabei durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert, jedoch muss die Regelung in jedem Fall verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen sein. Dies ist hier nach Auffassung der Kammer noch der Fall. Allerdings wird es dem Antragsteller auch nach der nunmehr geltenden Verordnung weiterhin nicht ermöglicht, seine Tanzschule vollends in der üblichen Form und im üblichen Umfang zu betreiben. Anders als bis Ende Mai 2020 darf er seinen Betrieb jedoch wieder für den Tanzunterricht öffnen und diesen schrittweise hochfahren, und zwar ohne zeitliche Einschränkungen und ohne Begrenzung der Anzahl der angebotenen Kurse oder sonstigen Veranstaltungen. Dies würde es ihm zwecks Minderung seiner Verluste zum Beispiel erlauben, Kurse auf mehrere Termine aufzuteilen. Zudem sind die besonderen Hygieneanforderungen in ihrer jetzigen Form zeitlich eng begrenzt. Sie laufen voraussichtlich mit Ablauf des 4. Juli 2020 aus; auch scheint eine zeitliche Vorziehung weiterer Lockerungen angesichts der geplanten Evaluierung und Anpassung der SARS-CoV-2-Eindämmungmaßnahmenverordnung durch den Berliner Senat nicht von vornherein ausgeschlossen. Jedenfalls aber dürfte davon auszugehen sein, dass der Verordnungsgeber, ebenso wie bei den in § 7 SARS-CoV-2-EindmaßnV geregelten Sportstätten auch hier den Weg einer schrittweisen, der jeweiligen Pandemielage angepassten Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahlen gehen wird (vgl. hierzu § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV). All dies mildert den Grundrechtseingriff erheblich ab. Demgegenüber dient die angegriffene Untersagung dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des/der Einzelnen und dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit insgesamt und damit der Bewahrung höchster, durch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteter Verfassungsgüter, für die den Staat eine besondere Schutzpflicht trifft. Die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Antragstellers müssen angesichts der hohen Wertigkeit von Leben und Gesundheit und des nach den oben stehenden Darlegungen auch gegenwärtig noch anzunehmenden hohen Gefährdungsgrads für diese Schutzgüter daher vorläufig zurücktreten, zumal der Eingriff durch die von der öffentlichen Hand in vielfältiger Weise bereitgestellten staatlichen (Sofort-)Hilfen zumindest teilweise abgefedert werden kann.

Aus denselben Gründen erwiese sich auch ein etwaiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Antragstellers (Artikel 14 Abs. 1 GG) bei summarischer Prüfung als gerechtfertigt, wenn man einen solchen überhaupt als gegeben annehmen wollte. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Hierzu gehören das Infektionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassene SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Der zeitlich begrenzte Eingriff in diese grundrechtlich geschützten Belange des Antragstellers erweist sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum Schutz vor Gefahren für die überragenden Verfassungsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit auch hier im Ergebnis als noch erforderlich und angemessen.

Entgegen der dezidierten Auffassung des Antragstellers sieht § 5 Abs. 13 SARS-CoV-2-EindmaßnV auch keine nach Artikel 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von gewerblichen Tanz- und Ballettschulen gegenüber dem in § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV geregelten Sportbetrieb von nicht gewerblichen Sportorganisationen vor.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgrün-de, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaß-stab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist die vom Antragsteller als ungerechtfertigt angesehene Ungleichbehandlung von gewerblichen Tanz- und Ballettschulen gegenüber dem unter teils weniger einschneidenden Hygieneanforderungen wieder zugelassenen Übungs- und Lehrbetrieb von Sportorganisationen (vgl. § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV) rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar dürfte hier tatsächlich der Fall einer Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten vorliegen. Schließlich geht es in beiden Fällen um die gleichzeitige sportliche Betätigung mehrerer, verschiedenen Haushalten angehöriger Personen in Innenräumen (vgl. zu Letzterem auch: § 7 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV: „Übungs- und Lehrbetrieb […] in gedeckten Sportanlagen“). Auch dürfte das Merkmal der Gewerblichkeit aus epidemiologischer Sicht als nicht wesentlich anzusehen sein. Ferner werden diese beiden wesentlich gleichen Sachverhalte insofern ungleich behandelt, als § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV seit 2. Juni 2020 ein Training in Kleingruppen von bis zu 12 Personen (11 Trainierende zzgl. eines/einer Trainers/-in) zulässt und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV lediglich die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern vorschreibt.

Diese vom Antragsteller gerügte Ungleichbehandlung der beiden im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalte durch den Verordnungsgeber erscheint jedoch nicht als willkürlich, sondern bei summarischer Prüfung als sachlich gerechtfertigt. § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV regelt lediglich - neben dem Sportbetrieb unter freiem Himmel - den „Übungs- und Lehrbetrieb der Sportorganisationen in gedeckten Sportanlagen“. Diese Terminologie entstammt offensichtlich, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, dem Gesetz über die Förderung des Sports im Lande Berlin (SportFG).

Angesichts des dortigen Wortlauts erscheint die Argumentation des Antragsgegners, dass der Verordnungsgeber mit § 7 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV - bezogen auf Innenräume - gezielt den Sportbetrieb in Sport- und Turnhallen erfassen wollte, welche infolge ihrer baulichen Gegebenheiten in der Regel ein deutlich größeres Raumvolumen aufweisen als gewerbliche Sporteinrichtungen, als sachlich nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Aus epidemiologischer Sicht nämlich erscheint das Abstellen auf das Unterscheidungskriterium des Raumvolumens zwar als pauschalisierend, zugleich aber als an der aktuellen Erkenntnislage zu den Übertragungswegen des Coronavirus orientiert und damit als nicht willkürlich. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, dass diejenigen Sportvereine, an welche er seine Räumlichkeiten zeitweise untervermiete, mit größeren Gruppen und geringerem Mindestabstand trainieren dürften, als er mit seinen gewerblichen Tanzkursen, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich dürfte sich insoweit die hier nicht entscheidungserhebliche Frage stellen, ob es sich in diesen Fällen überhaupt - wie der Antragsteller meint - um einen Anwendungsfall des § 7 Abs. 2 Satz 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV handelt oder nicht.

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Er hat nicht einmal ansatzweise ausgeführt, welche wirtschaftlichen oder sonstigen erheblichen Konsequenzen die bisher nur für den Monat Juni geltende Teilnehmerzahlbegrenzung auf acht (statt 12) und das Mindestabstandsgebot von drei Metern (statt 1,5 Metern) für seinen Tanzschulbetrieb haben. Damit aber fehlt es jedenfalls an der ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung des Vorliegens von schweren und unzumutbaren Nachteilen im oben genannten Sinne. Auch ergeben sich solche nicht ohne weiteres aus den dem Gericht aus dem Online-Angebot der Tanzschule des Antragstellers bekannten Umständen.


VG Berlin, 18.06.2020 - Az: 14 L 167.20

ECLI:DE:VGBE:2020:0618.14L167.20.00

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