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Georgien: Erhebliche Zweifel an Einstufung als sicherer Herkunftsstaat

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ende 2023 stufte der Bundesgesetzgeber Georgien als sicheren Herkunftsstaat ein. Das hat zur Folge, dass Asylverfahren von georgischen Staatsangehörigen in Deutschland nach besonderen Regeln durchgeführt werden. So wird unter anderem individuell widerlegbar vermutet, dass im Herkunftsstaat Freiheit von Verfolgung und unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung besteht. Gegen eine entsprechende qualifizierte Ablehnung ihrer Asylanträge hat ein georgisches Ehepaar Klagen sowie Eilanträge beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Sie machen u.a. geltend, dass der als Veterinär in einer Behörde tätige Ehemann aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen die „russischen Gesetze“ Georgiens aus politischen Gründen entlassen und Repressalien ausgesetzt worden sei. Seine Ehefrau gab ebenfalls an, von ihrem öffentlichen Arbeitgeber nach der Teilnahme an Protestkundgebungen gemaßregelt worden zu sein.

Die 31. Kammer hat den Eilanträgen stattgegeben.

Erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht folgten bereits daraus, dass mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete zu Georgien gehören, welche als abtrünnig nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stehen. Der Europäische Gerichtshof habe in Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie in einem die Republik Moldau betreffenden Fall jüngst entschieden (Urteil vom 4. Oktober 2024 – Az: C 406/22), dass ein Drittstaat nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft werden dürfe, wenn Teile seines Hoheitsgebiets nicht sicher seien. Dies sei bei Abchasien und Südossetien wegen der prekären Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, der Fall. Es könne offenbleiben, ob die Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat auch wegen der möglichen Verfolgung von LGBTIQ*-Personen mit Unionsrecht unvereinbar sei. Aufgrund des individuellen Vorbringens der Antragstellenden sah sich die Kammer zudem nicht in der Lage, die qualifizierte Ablehnung ihrer Asylanträge auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


VG Berlin, 11.03.2025 - Az: 31 L 473.24 A, 31 L 475.24 A

Quelle: PM des VG Berlin

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