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Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Verfügungsbeklagten Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise.

Die Verfügungsklägerin betreibt als gaststättenrechtliche Konzessionsinhaberin ein Restaurant mit Biergarten.

Zwischen den Prozessparteien besteht für diesen gastronomischen Betrieb eine Betriebsschließungsversicherung.

Vereinbart ist eine Haftzeit von maximal 6 Wochen bei einer Versicherungssumme von 250.000,00 €. Einbezogen sind die Allgemeinen Bedingungen für die verbundene Firmenversicherung (ABF FirmenPlus), Stand 5.2018. In Teil B der ABF ist unter Ziff. 8.2 „Betriebsschließung" u.a. Folgendes geregelt:

8.2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf Grund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger gemäß Ziffer 8.2.2

8.2.1.1 den versicherten Betrieb ganz oder teilweise schließt. Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines versicherten Betriebes werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.

(...)

8.2.2 Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten

8.2.2.1 Krankheiten

Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enterophatisches hamolytisch- uramisches Syndrom (HUS), virusbedingte hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken- Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Typhus abdominalis / Paratyphus, eine behandlungsbedurftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt), eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute infektiöse Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers;

8.2.2.2 Krankheitserreger

Adenoviren, Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacterium diphtheriae (Toxinbildend), Coxiella brunetii, Cyrptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme (EHEC), Escherichia coli (sonstige darmpathogene Stämme), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenza, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, Hepatits-D-Virus, Hepatitis-E-Virus, Influenzaviren, Lassavirus, Legionella sp., Leptospira interrogans, Listeria monocytogenes, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium leprae, Mycobacterium tuberculosis / africanum, Mycobacterium bovis, Neisseria meningitidis, Norwalk-ähnliches Virus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrion cholerae 0 1 und 0 139,Yersini enterocolitica (darmpathogen),Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, reponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodiumsp., Rubellavirus, Toxoplasma gondii."

Aufgrund der pandemischen Ausbreitung des Corona-Virus sind ab Mitte März 2020 auf entsprechende Weisungen des zuständigen Landesministeriums in Nordrhein-Westfalen zunächst durch die örtlich nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Städte und Gemeinden und dann einige Tage später direkt durch das Gesundheitsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hoheitliche Regelungen getroffen worden, nach denen u.a. der Betrieb von Restaurants und Gaststätten sowie von Kneipen und Cafés und anderer gastronomischer Einrichtungen untersagt wurde.

Die Versicherung lehnte die Zahlung ab, da keine bedingungsgemäße Betriebsschließung vorliege. Nach dem Wortlaut des Versicherungsvertrages habe sich bereits keine der versicherten Gefahren realisiert. Da das Corona-Virus in Teil B Ziff. 8.2.2 ABF nicht genannt sei, zähle dies schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Bedingungen nicht zu den versicherten Gefahren. Dies sei für einen durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung ohne weiteres erkennbar und nachvollziehbar. Zudem sei die Regelung interessengerecht; die positive Risikobeschreibung durch die ausdrückliche abschließende Aufzählung offensichtlich bekannter Krankheiten oder Krankheitserreger gebe dem Versicherungsnehmer wie auch dem Versicherer die Möglichkeit, den Umfang des Versicherungsschutzes genau nachzuvollziehen.

Darüber hinaus fehle es an einer bedingungsgemäßen behördlichen Schließungsmaßnahme. Bei den von der Verfügungsklägerin ins Feld geführten Maßnahmen handele es sich um allgemeingültige social-distancing-Maßnahmen zur Regulierung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Teil der weltweiten Reaktion auf das neuartige Corona-Virus. Derartige Maßnahmen bezögen sich nicht unmittelbar auf den Betrieb, sondern entfalteten allenfalls Reflexwirkungen und seien daher für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbar nicht versichert. Eine versicherte Betriebsschließung setze im Mindestmaß die Manifestierung einer versicherten Krankheit oder eines versicherten Krankheitserregers im versicherten Betrieb und eine dadurch verursachte Schließung des versicherten Betriebes voraus.

Das Gericht sah keinen Anspruch gegen die Versicherung auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen aus der Betriebsschließungsversicherung und führte u.a. aus:

Es gibt keine allgemeingültige rechtliche Bewertung von Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen im Hinblick auf die Corona-Problematik. Vielmehr ist eine differenzierte Betrachtung der Versicherungsverträge, insbesondere der jeweils verwendeten Vertragsbedingungen im konkreten Einzelfall notwendig.

Nach den im Streitfall wirksam einbezogenen Versicherungsbedingungen ABF FirmenPlus, Stand 5.2018, fehlt es schon deshalb an einem Versicherungsfall, weil das Corona-Virus nicht zu dem mit dem Versicherungsvertrag abgedeckten Katalog meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger gehört.

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