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Neuwagenkauf - Keine Abnahmepflicht bei wesentlicher Modelländerung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer einen Pkw ohne Heckspoiler bestellt, ist nach zwischenzeitlicher Modelländerung bis zur Auslieferung nicht verpflichtet, einen Wagen mit Heckspoiler abzunehmen.

Eine Abnahmeverpflichtung des Käufers ergab sich vorliegend auch nicht aus Ziffer IV 5. Satz 2 der vonm Verkäufer eingesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach bleiben Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

Bei der Montage eines Heckspoilers handelt es sich um eine erhebliche Änderung. Die Abnahme eines solchen Fahrzeugs ist demjenigen Kunden, der einen Wagen ohne Spoiler bestellt hatte, nicht zumutbar. Das Anbringen eines Heckspoilers führt zu einer erheblichen optischen Veränderung der charakteristischen Erscheinung des Wagens. Spoiler gelten - wenngleich die Montage vorliegend technisch bedingt war - als Maßnahmen des Autotunings. Sie unterliegen sehr speziellen und individuell völlig unterschiedlichen Geschmacksvorstellungen.

Generell muss der Käufer eines Wagens zudem davon ausgehen, dass das Vorhandensein und Nichtvorhandensein bestimmter Zubehörteile beim Betrachter Rückschlüsse auf den Fahrstil und gegebenenfalls sogar die Persönlichkeit des betreffenden Fahrzeugeigentümers auslösen kann. Dabei wird es sich zumeist zwar nur um verbreitete klischeehafte Vorstellungen handeln (so wie z. B. in der Öffentlichkeit die Neigung feststellbar ist, bestimmte Fahrzeugtypen bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen ihrer Eigentümer zuzuordnen). Jedoch kann dem Käufer nicht verwehrt werden, auch solche Vorstellungen bei seiner Kaufentscheidung mit zu berücksichtigen.

Zu derartigen Teilen zählt auch ein Heckspoiler. Diese - vom eigentlichen Aufwand her geringfügige - Korrektur bewirkt nicht nur eine erhebliche technische, sondern auch eine Veränderung der Optik und des Gesamteindrucks, den der Wagen in der und auf die Öffentlichkeit hinterlässt. Vor diesem Hintergrund ist die Beanstandung des Beklagten, der Wagen habe durch die Anbringung eines Spoilers an Eleganz verloren und sei nicht mehr attraktiv, aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und objektivierbar. Derjenige, der einen Wagen ohne Heckspoiler bestellt, ist nicht gehalten, gegen seinen Willen ein Fahrzeug mit Heckspoiler abzunehmen.


LG Bochum, 14.01.2002 - Az: 6 O 265/01

ECLI:DE:LGBO:2002:0114.6O265.01.00

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