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Entschädigung wegen coronabedingten Lockdowns?

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 57 Minuten

Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Klägers auf Grund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Am 27.03.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Niedersächsische Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. 2020, S. 48ff.). Die Verordnung war gem. § 13 zeitlich befristet und sah unter anderem in § 5 vor, dass Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Außer-HausVerkäufen nicht betrieben werden dürften: „Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Imbisse, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, Mensen und Kantinen dürfen nicht betrieben werden. Hiervon ausgenommen ist das Angebot eines Außer-Haus-Verkaufs, soweit die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt werden.“

Am 02.04.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG eine weitere Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. 2020, S. 55ff.). Diese Verordnung ließ gem. § 13 die erstgenannte Verordnung mit Wirkung zum 04.04.2020 außer Kraft treten und war ihrerseits wiederum zeitlich befristet. In § 6 dieser Verordnung war geregelt, dass Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Außer-Haus-Verkäufen nicht betrieben werden dürften.

Am 07.04.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG eine weitere Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. 2020, S. 63ff.). Diese Verordnung ließ gem. § 13 die zweitgenannte Verordnung mit Wirkung zum 07.04.2020 außer Kraft treten und hatte ihrerseits wiederum eine zeitlich befristete Wirksamkeit. § 6 dieser Verordnung enthielt ebenfalls ein Betriebsverbot für Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Außer-Haus-Verkäufen.

Am 17.04.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. GVBl. 2020, S. 74ff.), welche in § 6 weiterhin ein Betriebsverbot für Restaurationsbetriebe enthielt mit Ausnahme von Belieferungen und Außer-Haus-Verkäufen und welche gem. § 13 wiederum zeitlich befristet war.

Am 08.05.2020 erließ das beklagte Land unter Berufung auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. 2020, S. 97ff.), welche in § 6 regelte, dass Restaurationsbetriebe bei Einhaltung bestimmter Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen betrieben werden dürften.

Der Kläger betreibt als Eigentümer, welches er aufgrund der genannten Verordnungen in der Zeit vom 28.03. bis zum 10.05.2020 komplett geschlossen ließ. Seine Angestellten gingen in Kurzarbeit und der Kläger erhielt aus Bundes- und Landesmitteln einen Überbrückungszuschuss von insgesamt 20.000 €.

Einen im Zusammenhang mit seinem Restaurationsbetrieb stehenden Covid19-Krankheitsfall oder einen entsprechenden Krankheits- bzw. Ansteckungsverdacht gab es bislang nicht.

Der Kläger hält die vom beklagten Land ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen für rechtmäßig, da sie zur Verhinderung einer massenhaften Ansteckung der Bevölkerung notwendig gewesen seien. Er ist jedoch der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Entschädigung für seine schließungsbedingten Umsatz- und Gewinneinbußen habe. Diese ergäben sich aus dem IfSG, jedenfalls in entsprechender Anwendung. Darüber hinaus meint er, dass jedenfalls aus Aufopferungsgesichtspunkten eine Entschädigung zwingend sei. Er behauptet, dass ein Außer-Haus-Verkauf oder ein Lieferservice auf Grund der Eigenart seines Betriebes als Ausflugsrestaurant und der damit verbundenen Kundschaft nicht möglich gewesen sei, weshalb ihm aufgrund der verordneten Betriebsschließung bis zum 10.05.2020 ein Schaden in Höhe von 51.859,73 € entstanden sei.

Nachdem der Kläger mit der am 05.06.2020 zugestellten Klage ursprünglich beantragt hat,

1. festzustellen, dass das beklagte Land dem Grunde nach dem Kläger gegenüber nach § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG schadensersatzpflichtig ist; hilfsweise

2. festzustellen, dass das beklagte Land nach Aufopferungsgesichtspunkten dem Grunde nach dem Kläger zur Entschädigung verpflichtet ist.

hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch beziffert und beantragt nunmehr

das beklagte Land im Wege der Teilklage zu verurteilen, an ihn 10.000,- € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Es meint, dass es weder im Infektionsschutzgesetz noch im landesrechtlichen Gefahrenabwehrrecht oder unter Aufopferungsgesichtspunkten Anspruchsgrundlagen gäbe, die einen Zahlungsanspruch des Klägers begründen könnten. Die Entschädigungsansprüche für Maßnahmen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes seien in diesem abschließend durch den Bundesgesetzgeber geregelt worden. Dabei seien keine Entschädigungsansprüche für Maßnahmen nach § 28 IfSG vorgesehen worden. Auf Grund der abschließenden Regelung verbiete sich ein Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht oder auf Gewohnheitsrecht.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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