In dem Verfahren machte der Antragsteller, der Inhaber einer Gärtnerei ist, geltend, die Regelung in § 9 Satz 1 der Verordnung sei unwirksam, soweit sie ihm den Verkauf von Blumen und anderen Pflanzen auf Wochenmärkten untersage.
Der 13. Senat ist zu der Feststellung gelangt, dass Überwiegendes dafürspreche, dass die Verordnung sich insoweit voraussichtlich als rechtmäßig erweise.
Die Verordnung finde eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -). Die Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung lägen vor. Auch wenn nach derzeitigen Erkenntnissen nur ein kleiner Teil der Erkrankungen schwer verlaufe, könne eine ungebremste Erkrankungswelle aufgrund der bisher fehlenden Immunität und nicht verfügbarer Impfungen und spezifischer Therapien zu einer erheblichen Krankheitslast in Deutschland führen. Bei vielen schweren Verläufen müsse mit einer im Verhältnis zu anderen schweren akuten respiratorischen Infektionen (SARI) - vermutlich sogar deutlich - längeren intensivmedizinischen Behandlung mit Beatmung/zusätzlichem Sauerstoffbedarf gerechnet werden. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung könne derzeit, da weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie in konkret absehbarer Zeit zur Verfügung ständen, nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen. Die danach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG verpflichteten die zuständigen Behörden zum Handeln.
Es seien derzeit auch keine relevanten Fehler des vom Antragsgegner bei Erlass des § 9 Satz 1 der Verordnung betätigten Ermessens festzustellen, soweit damit der Verkauf von Blumen und anderen Pflanzen auf Wochenmärkten untersagt werde.
Insbesondere seien Art und Umfang der vom Antragsgegner konkret gewählten Schutzmaßnahme nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft. Das auch nach einem nun bereits mehrere Wochen andauernden Infektionsgeschehen unverändert legitime Ziel der Verhinderung der Ausbreitung der von COVID-19 könne nur erreicht werden, wenn neben der Fallfindung mit Absonderung von Erkrankten und engen Kontaktpersonen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko sowie dem gezielten Schutz und der Unterstützung vulnerabler Gruppen auch "soziale" Distanz, vornehmlich verstanden als körperliche Distanz, geschaffen und ähnlich wirkende bevölkerungsbezogene antiepidemische Maßnahmen ergriffen werden. Dies könne auch Beschränkungen des unmittelbaren Kontakts zwischen verschiedenen Personen, gleich ob im öffentlichen oder im privaten Raum, rechtfertigen. Dies betreffe insbesondere Ansammlungen zahlreicher, untereinander nicht bekannter Personen.
Das Verbot, auf Wochenmärkten Blumen und andere Pflanzen zu verkaufen, sei geeignet und erforderlich. Die vorgenommene Beschränkung des Warenangebots von Wochenmärkten auf Lebensmittel führe auch nicht zu einer unangemessenen Belastung des Antragstellers.
Der mit der Beschränkung fraglos verbundene Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers manifestiere sich voraussichtlich in Umsatzeinbußen, wobei diese nicht näher beziffert worden seien. Hinzu komme, dass die Beschränkung bis zum Ablauf des 19. April 2020 befristet sei. Diesem Eingriff ständen zudem mit der Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung überwiegende öffentliche Interessen gegenüber.
Schließlich sei auch die vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung des Verkäufers von Blumen und anderen Pflanzen auf einem Wochenmarkt zum einen gegenüber den Verkäufern von Blumen und anderen Pflanzen im stationären Einzelhandel und zum anderen gegenüber den Verkäufern von Lebensmitteln auf einem Wochenmarkt sachlich gerechtfertigt und angemessen.