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Haftungsausschluss beim Vertrieb von Behelfsmasken?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Behelfsmasken mit den Angaben zu werben:

„… übernimmt keine Produkthaftung!“

und/oder

„Vom Umtausch ausgeschlossen“,

sofern es geschieht wie es im vorliegenden Fall bemängelt wurde,

und/oder

sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf den Ausschluss des Umtauschs und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gemäß den Bedingungen die die im zu entscheidenden Fall bemägelt wurden zu berufen.


LG Stuttgart, 10.06.2020 - Az: 11 O 149/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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