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Irreführende Werbung mit Corona-Bezug

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Optiker unter Hinweis auf den Verzicht vieler Verbraucher in der Coronakrise unter anderem ankündigt „Brillengläser geschenkt für alle!“. Hier liegt ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG vor.

Konkret wurde folgendes angeboten:

„BRILLENGLÄSER GESCHENKT FÜR ALLE!*

Gutes Sehen in jeder Lebenslage - das ist für unser Team eine Berufung

Im Augenblick haben es alle in Deutschland nicht einfach. Daher müssen wir zusammenhalten. Wir von [...] leisten unseren Beitrag und schenken allen bis Ende Mai Meisterglas Brillengläser aus Deutschland. Natürlich haben wir auch eure Gesundheit im Blick und achten besonders auf Hygiene.

*Angebot gültig bis [...] auf Nah-/Fern- und Standard-Gleitsichtgläser 1,5 mit Superentspiegelung, Hartschicht und Cleancoat. Nicht mit anderen Aktionen kombinierbar. Pro Person 1 Glaspaar geschenkt. [...]“

Der Kunde geht bei einem solchen Angebot nicht davon aus, dass hier nur ein vergünstigtes Komplettangebot vorliegt. Zudem wurden Kunden erst telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Abgabe der „kostenlosen Brillengläser“ an den Kauf einer Brillenfassung geknüpft war. Beim Mitbringen einer kundeneigenen Fassung würde eine „Einschleifgebühr“ in Höhe von 25 Euro anfallen. Ein Versand der Gläser sollte nur gegen eine „Bearbeitungsgebühr“ versandt werden.


LG Flensburg, 13.05.2020 - Az: 6 HK O 20/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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