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Feuchtigkeitsschäden: Anfechtung und Rücktritt vom Eigentumswohnungskauf

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist in einer Wohnung Feuchtigkeit aufgetreten, hat ein Sachverständiger diese auf einen früheren Rohrbruch zurückgeführt und ist sie nach den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen auch während der feuchten Jahreszeit abgetrocknet, dann kann ein Arglist des damaligen Eigentümers beim Verkauf der Wohnung im Hinblick auf den Mangel einer unzureichenden Gebäudeabdichtung und dadurch eindringendes Wasser auch dann nicht abgenommen werden, wenn der Sachverständige seinerzeit wegen der Kosten ausdrücklich darauf verzichtet hat, die Gebäudeabdichtung als theoretisch mögliche weitere Ursache der Feuchtigkeit aufwändig zu untersuchen.


LG Flensburg, 23.03.2015 - Az: 4 O 181/14

ECLI:DE:LGFLENS:2015:0323.4O181.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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