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Keine Leistungen einer Betriebsschließungsversicherung wegen coronabedingter Schließung bei abschließender Aufzählung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Klägerin betreibt ein Hotel und Steakhaus. Für diesen Betrieb unterhält sie bei der Beklagten aufgrund des Angebots vom 09.11.2018 eine Betriebsschließungsversicherung gemäß dem Versicherungsschein vom 06.04.2020 unter Einbeziehung der Kundeninformation und der allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (BS 2008), Stand: 01.03.2016.

Die BS 2008 enthalten auszugsweise folgende Regelungen:

§ 23 Gegenstand der Versicherung

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen (siehe § 25) aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden.

Die Versicherung umfasst, soweit dies vereinbart ist, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zur Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten (siehe § 25 Nr. 1), Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren (siehe § 25 Nr. 2) sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen (siehe § 25 Nr. 3).

§ 25 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Behördliche Anordnungen zur Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den in § 30 genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4).

a)

den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung);

4. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

(Es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern.)

Als Anhang umfassen die BS 2008 einen Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz, der u. a. dessen §§ 6 und 7 beinhaltet.

Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, die in § 3 bestimmte, dass Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes zu schließen sind und diese Betriebe nur Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufes für den täglichen Bedarf nach telefonischer und elektronischer Bestellung erbringen dürfen. Hotels wurde es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienten, waren zu schließen.

Die Klägerin behauptet, sie habe ihren Betrieb ab dem 18.03.2020 über mehr als 30 Werktage geschlossen. Sie meint, die Beklagte sei aufgrund des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet. § 25 Nr. 4 BS 2008 sei als dynamische Verweisung auf das IfSG auszulegen, außerdem falle das neuartige Corona-Virus unter den vorletzten Spiegelstrich in § 25 Nr. 4 a). Darüber hinaus sei jedenfalls der Versicherungsfall von Tätigkeitsverboten gegen sämtliche Betriebsangehörige gegeben, der nicht von bestimmten Krankheiten oder Krankheitserregern abhängig sei.

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