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Untersagung der Öffnung der Ladengeschäfte während der Corona-Krise

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Antragstellerin begehrt in ihrem Einzelhandelsgeschäft über die bisher geöffnete Verkaufsfläche von 800 qm hinaus auch die weitere Verkaufsfläche ab sofort wieder zu öffnen.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Eilbedürftigkeit) gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann.

Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich, dass unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen es der Antragspartei nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Führt die einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, kann sie nur dann erlassen werden, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache besteht. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob der Betroffene einen irreparablen Rechtsverlust erleiden würde für den Fall, dass das Gericht keine vorläufige Regelung trifft.

Das Gericht verkennt nicht, dass die im Zuge der Corona-Pandemie angeordnete (teilweise) Betriebsschließung für die Antragstellerin erhebliche Eingriffe in ihre rechtlich geschützten Positionen mit sich bringt, vor allem aufgrund der Umsatzeinbußen.

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VG Bayreuth, 08.05.2020 - Az: B 7 E 20.419


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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