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Spielhallen dürfen in Brandenburg coronabedingt auch weiterhin nicht öffnen

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit zwei Eilbeschlüssen das in der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung enthaltene Verbot, Spielhallen für den Publikumsverkehr zu öffnen, als rechtmäßig bestätigt.

Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt, die Regelung sei trotz rückläufiger Infektionszahlen in der Bundesrepublik Deutschland und speziell in Brandenburg gegenwärtig noch verhältnismäßig.

Das von den beiden Spielhallenbetreibern vorgelegte, im Auftrag einschlägiger Fachverbände erstellte Hygienekonzept für den Betrieb von Spielhallen stelle die Erforderlichkeit des Verbots nicht ernstlich in Frage. Auch sei der Eingriff in die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Spielhallenbetreiber aufgrund der hohen Wertigkeit der Schutzgüter Leben und Gesundheit sowie der Absicht des Verordnungsgebers, jeweils kurzfristig zu überprüfen, ob weitere Lockerungen zugelassen werden können, noch angemessen.

Schließlich hat der Senat einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verneint.

So sei etwa bei Verkaufsstellen und Gastronomiebetrieben, die mittlerweile geöffnet haben dürfen, mit einer kürzeren Aufenthaltsdauer der Kunden und damit einhergehend einem geringeren Infektionsrisiko zu rechnen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


OVG Berlin-Brandenburg, 20.05.2020 - Az: 11 S 49.20, 11 S 52.20

Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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