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Fahren unter erhöhtem THC-Carbonsäurewert

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine durch einen hohen THC-Carbonsäurewert, hier von 230,0 ng/ml, nachgewiesener regelmäßiger Cannabiskonsum kann eine relative Gewöhnung, d.h. Giftfestigkeit zur Folge haben, die den Fahrerlaubnisinhaber „befähigt“, in Grenzen routinierte Handlungsabläufe bei der Steuerung eines Kraftfahrzeugs auch im berauschten Zustand vorzunehmen.

Die Abstinenzphase beginnt erst mit dem Eintritt in ein Drogenkontrollprogramm.

Eine festgestellte Fahrungeeignetheit besteht grundsätzlich ohne starre zeitliche Vorgaben und unabhängig von bloßen Zeitabläufen fort, solange die Wiedererlangung der Fahreignung nicht materiell nachgewiesen ist.

Für die Annahme, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahreignung im Laufe der Zeit wiedererlangt hat, müssen jedenfalls begründete Anhaltspunkte vorliegen. Diese sind nicht schon gegeben, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber vorgibt, seit längerer Zeit keine Drogen mehr zu konsumieren, oder einzelne Abstinenznachweise erbringt. Vielmehr setzt dies im Regelfall eine mindestens einjährige Abstinenz voraus, die in einer forensisch gesicherten Form nachgewiesen werden muss, d.h. qualifizierten Anforderungen einer anzuerkennenden Analyse genügt. Außerdem ist durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung der Nachweis zu erbringen, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine Einstellung zum Drogenkonsum geändert hat und von einer dauerhaften und stabilen Drogenabstinenz ausgegangen werden kann.

Solange die Fahreignung nicht positiv festgestellt ist, kann eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben, weil das öffentliche Vollzugsinteresse selbst bei offenen Erfolgsaussichten das private Aussetzungsinteresse verdrängt.


OVG Berlin-Brandenburg, 31.10.2018 - Az: 1 S 101.18

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:1031.1S101.18.00

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