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Keine vorläufige Außervollzugsetzung von den Einzelhandel betreffenden Regelungen der Coronaschutzverordnung

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 23 Minuten

Die Antragstellerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Sportwarenfachgeschäft. Sie begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung von den Einzelhandel betreffenden Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), in der zuletzt am 24. April 2020 geänderten und mit Wirkung zum 27. April 2020 in Kraft getretenen Fassung (GV. NRW. S. 306a).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist aber unbegründet, weil die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (§ 47 Abs. 6 VwGO). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens lässt sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO zwar nicht in jeder Hinsicht abschließend beurteilen (1.), die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Folgenabwägung fällt gegenwärtig jedoch zu Lasten der Antragstellerin aus (2.).

1. Rechtsgrundlage für die streitige Norm ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

a) Bedenken gegen das Vorliegen einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Verordnungsermächtigung bestehen nicht. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 6. April 2020 - Az: 13 B 398/20.NE - auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG hinsichtlich der Regelung über die Betriebsuntersagungen für Verkaufsstellen des Einzelhandels voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt, etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchschlagen und ein Verstoß gegen das Zitiergebot voraussichtlich nicht vorliegt. Dies wird mit dem Antragsvorbringen auch nicht in Abrede gestellt.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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