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Eilantrag einer Nachhilfeschule gegen Schließung für den Publikumsverkehr

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

Der mit der Antragsschrift gestellte Antrag ist mit Blick auf das von der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, gegenüber der Antragsgegnerin vorläufig festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihre in der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Nachhilfeschulen für den unmittelbaren Publikumsverkehr zu öffnen und dort ihre Dienstleistungen anbieten zu dürfen. Aus der Antragsschrift wird deutlich, dass es der Antragstellerin darum geht, in ihren in Hamburg betriebenen Einrichtungen wieder Präsenznachhilfeunterricht anbieten zu dürfen. Der wörtlich gestellte Antrag („berechtigt ist, ihre Nachhilfeschulen… zu betreiben“) dürfte über dieses Begehren hinausgehen. Denn der Antragstellerin wird der Betrieb ihrer Nachhilfeschulen durch die HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht per se untersagt, sondern nur die Öffnung für den Publikumsverkehr; die Antragstellerin betreibt Nachhilfe aber jedenfalls auch über digitale Medien („online“), was ihr durch § 5 Abs. 3 Nr. 20 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO nicht untersagt ist.

Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. April 2020 einen Hilfsantrag, gerichtet auf die vorläufige Berechtigung eines Betriebs ihrer Hamburger Nachhilfestandorte unter Einhaltung der Hygienestandards nach § 8 Abs. 5, Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO übermittelte, deckt sich das darin zum Ausdruck kommende Begehren mit dem bereits mit der Antragsschrift gestellten Antrag.

Der so verstandene Antrag ist zulässig. Der Antrag ist indes unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sowie das Bestehen des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht.

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VG Hamburg, 04.05.2020 - Az: 14 E 1805/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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