Im vorliegenden Fall hatte ein volljähriger Schüler Nachhilfestunden genommen und hinsichtlich der Bezahlung auf den unterhaltspflichtigen Vater verwiesen. Dieser wollte die Rechnung jedoch nicht ausgleichen, so dass sich das Nachhilfeinstitut an den Schüler wandte. Dieser war der Auffassung dass er - da selbst mittellos - nicht Vertragspartner geworden wäre. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, da der Schüler dann ausdrücklich hätte erklären müssen, den Unterrichtsvertrag als Vertreter seines Vaters abschließen zu wollen. Dies ergab sich nicht bereits aus der Anweisung, die Rechnung dem Vater zu schicken. Der Vertragspartner musste angesichts des Alters des Schülers nicht davon ausgehen, dass dieser mangels Geldmittel nicht für die Kosten einstehen kann - schließlich sind Nebenjobs in diesem Alter durchaus üblich. Daher war der Schüler selbst Vertragspartner geworden und musste die Unterrichtsstunden bezahlen.
AG München, 17.07.2009 - Az: 171 C 19789/08
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