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Flugpreise ohne Steuern und Gebühren: Werbung verstößt gegen Endpreispflicht

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer für Flugreisen mit Preisangaben wirbt, muss stets den Endpreis angeben - einschließlich aller Steuern und Gebühren, die bei jeder Flugreise zwingend anfallen. Ein bloßer Hinweis „zzgl. Steuer“ ohne Bezifferung des Aufschlags genügt der Preisangabenverordnung nicht und ist geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Enthält die Werbung hingegen zumindest eine konkrete Preisspanne für die Zusatzkosten, kann die Wesentlichkeitsschwelle im Einzelfall unterschritten sein.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV sind Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind - sogenannte Endpreise. Zweck der Regelung ist es, dem Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung zu verschaffen und zu verhindern, dass er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preisangaben gewinnen muss. Diese Endpreispflicht gilt auch für die Werbung mit Flugpreisen.

Wird für Flugreisen geworben, stellt der beworbene Flug aus Sicht der Letztverbraucher ein einheitliches Leistungsangebot dar, das nicht allein den eigentlichen Flug umfasst, sondern auch die Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flugreise zwingend in Anspruch genommen werden müssen - namentlich Flughafen- und Sicherheitsgebühren sowie die bei der Reise anfallenden Steuern. Werden mit Preisangaben für derartige Leistungen geworben, die aus Verbrauchersicht als einheitliches Angebot erscheinen, ist ein einheitlicher Endpreis anzugeben, der sämtliche Preisbestandteile umfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkehr es gewohnt ist, den Endpreis anhand ausgewiesener Preisbestandteile selbst zu errechnen, und unabhängig davon, ob die Errechnung für einen durchschnittlichen Letztverbraucher einfach oder schwierig ist.

Die Endpreispflicht entfällt nicht deshalb, weil Steuern und Gebühren je nach Abflugsort, Datum, Flugzeit oder Fluggesellschaft variieren. Jeder einzelne Flug hat einen bestimmten Preis, dessen Bestandteile feststehen. Wer unter diesen Umständen mit Preisbestandteilen wirbt, hat den im konkreten Einzelfall zu entrichtenden Endpreis anzugeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auf Werbung generell verzichtet werden müsste: Zulässig ist etwa die Werbung mit Preisen „ab“ einem bestimmten Betrag, verbunden mit einer Erläuterung, warum ein fixer Endpreis nicht ausgewiesen wird. Ebenso können ein Mindestpreis, ein Höchstpreis oder eine Preisspanne als Endpreisangaben verwendet werden. Die Endpreispflicht schreibt dem Werbenden damit nicht vor, bestimmte Preise zu bilden oder zu fordern - sie verlangt lediglich, dass der tatsächlich geforderte Preis vollständig und transparent ausgewiesen wird.

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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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