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Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Instandhaltungspflicht des Vermieters!
Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 1 Minute
Enthält ein gewerblicher Mietvertrag eine starre Fristenregelung hinsichtlich der Schönheitsreparaturen, so ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam. An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt in diesem Fall die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters; eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, 18.01.2007 - Az: I-10 U 102/06
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