In einer Entscheidung von grundlegender Bedeutung hat das OLG Celle entschieden, dass dem Mieter von Gewerberaum das Sonderkündigungsrecht des
§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB nicht zusteht, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung auf eine Anfrage des Mieters hin, in der kein konkreter Untermieter benannt ist, nicht erteilt.
Zwar wird das Kündigungsrecht des § 540 Abs. 1 S. 2 B GB n.F. vom Vermieter dann verwirkt, wenn er dem Mieter trotz einer nach dem Vertrag erlaubten Untervermietung die Überlassung der Mieträume an einen solventen Untermieter verweigert, der beabsichtigt, die Räume innerhalb des vereinbarten Mietzwecks zu benutze.
Der Versagung einer Untervermietungserlaubnis steht es grundsätzlich auch gleich, dass der Vermieter auf eine ihm vom Mieter gesetzte Frist sich bis zu einem bestimmten Termin zu äußern, ob er die Untervermietung an einen bestimmten Mieter erlaubt, nicht erklärt.
Sehr zweifelhaft ist aber, inwieweit sich der Vermieter auch auf eine Gestattung der Untervermietung einlassen muss, wenn ihm kein konkret in Aussicht stehender Untervermieter genannt wird, sondern lediglich abstrakt um die Erlaubnis zu einer Untervermietung nachgefragt wird.
Soweit hier die Auffassung vertreten wird, schon die generelle Versagung der Erlaubnis zur Untervermietung reiche aus, um das Kündigungsrecht aus § 540 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. auszulösen, wenn der Vermieter sich auf eine abstrakte Anfrage des Mieters abschlägig geäußert habe, kann dieser Ansicht nur sehr bedingt gefolgt werden. Diese Meinung ist allenfalls dann zu teilen, wenn sich aus der Anfrage ergibt, dass dem Vermieter vorbehalten bleiben soll, nach konkreter Benennung eines Mietinteressenten des Bonität zu prüfen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die konkrete Erlaubnis versagen zu dürfen. Außerdem muss in der Anfrage deutlich gemacht werden, dass der Untermieter nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Mietzwecks gesucht wird.
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