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Corona als Behinderungstatbestand in der Bauwirtschaft?

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auch für die Bauwirtschaft ist die aktuelle Situation ein beherrschendes Thema. Viele Betriebe sehen sich u.a. mit dem Problem ausbleibender Arbeitskräfte konfrontiert.

Hierin könnte im VOB-Vertrag eine Behinderung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1c) VOB/B liegen. Danach werden Ausführungsfristen verlängert, die durch höhere Gewalt oder andere, für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht sind.

Unter höherer Gewalt wird ein von außen einwirkendes außergewöhnliches, unvorhersehbares und betriebsfremdes Ereignis verstanden, das selbst bei äußerster Sorgfalt nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs des Auftragnehmers abgewendet werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von ihm in Kauf zu nehmen ist.

Damit dürfte dann, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, bei Corona-bedingten Problemen höhere Gewalt und damit Behinderung zu bejahen sein.

Ob ein Verschulden des Auftragnehmer bei der Nichtbesetzung der Baustelle vorliegt und damit eine Behinderung ausscheidet, muss jeweils individuell beurteilt werden. Jedenfalls muss der Auftragnehmer alles ihm Zumutbare unternehmen, um den Stillstand oder die Verzögerung, z.B. durch die Heranziehung anderer Unternehmer oder Arbeitskräfte, zu minimieren. Was insoweit zumutbar ist, muss gleichfalls individuell geprüft werden.

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Stand: (letzte Änderung: 28.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ja, sofern die Bedingungen für höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1c) VOB/B erfüllt sind und den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, kann eine Behinderung vorliegen.
Höhere Gewalt ist ein von außen einwirkendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das betriebsfremd ist. Es kann auch bei äußerster Sorgfalt nicht ohne Gefährdung des wirtschaftlichen Erfolgs abgewendet werden und ist aufgrund seiner Seltenheit nicht in Kauf zu nehmen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Verzögerungen oder Stillstände zu minimieren, beispielsweise durch die kurzfristige Heranziehung anderer Arbeitskräfte oder weiterer Unternehmer.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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