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Kein vorzeitiger Zugewinnausgleich wegen verweigerter Auskunft über Trennungsvermögen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt berechtigt nicht zur vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB kann jeder Ehegatte die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn sich der andere Ehegatte ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten setzt ein solcher Anspruch grundsätzlich eine geeignete und in der Regel wiederholte Aufforderung des anderen Ehegatten zur Unterrichtung voraus. Entscheidend ist dabei, dass die Aufforderung inhaltlich auf das gerichtet ist, was der verpflichtete Ehegatte zu diesem Zeitpunkt an Informationen über seine Vermögensverhältnisse schuldet.

§ 1385 Nr. 4 BGB knüpft nach seinem Wortlaut ausschließlich an die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Unterrichtungspflicht an, die Ehegatten unabhängig vom Güterstand verpflichtet, sich während bestehender Ehe wechselseitig zumindest in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens zu informieren. Inhaltlich beschränkt sich dieser Anspruch auf einen Überblick, der dem anderen Ehegatten ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Stand des Vermögens vermittelt. Eine Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses oder zur Vorlage von Belegen besteht dabei nicht.

Demgegenüber dient der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB der Vorbereitung der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs im Falle der Auflösung der Ehe. Er soll den ausgleichsberechtigten Ehegatten insbesondere vor nachteiligen Vermögensdispositionen im Zeitraum zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags schützen. Zur Erfüllung dieser Auskunftspflicht ist ein detailliertes Vermögensbestandsverzeichnis nach § 260 Abs. 1 BGB zu übergeben; der andere Ehegatte kann zudem die Vorlage von Belegen verlangen (§ 1379 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BGB). Beide Ansprüche unterscheiden sich damit wesentlich in Zielsetzung, Umfang und Voraussetzungen.

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