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Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit gemäß
§ 27 VersAusglG ausgeschlossen sein, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit seiner
Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten sowie dem gemeinsamen Kind nicht nachgekommen ist.
Die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten ist jedoch dann unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte im Rahmen der praktizierten Rollenverteilung den Haushalt geführt und das Kind betreut hat. Denn die Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch einen Ehegatten und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten sind unterhaltsrechtlich gleichwertig.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der berufstätige Ehegatte mit der Rollenverteilung nicht einverstanden ist und den anderen Ehegatten zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwecks Beitragung zum Familienunterhalt auffordert. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war davon auszugehen, dass die Rollenverteilung akzeptiert oder zumindest geduldet wurde.