Die interne Teilung von
Anrechten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Umrechnung in versicherungsmathematische Barwerte ist grundsätzlich zulässig. Die dabei von der VBL verwendeten geschlechtsspezifischen Barwertfaktoren für Männer und Frauen verstoßen jedoch gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und dürfen seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr herangezogen werden.
Die Beschwerdebefugnis der Ehegatten im
Versorgungsausgleichsverfahren richtet sich nach
§ 59 Abs. 1 FamFG. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Im Versorgungsausgleich sind die Ehegatten beschwert, wenn sie geltend machen, die angefochtene Regelung greife in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise nachteilig in ihre Rechtsstellung ein (vgl. BGH, 27.04.2005 - Az: XII ZB 48/01). Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Behauptung einer unberechtigten wirtschaftlichen Mehrbelastung. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann etwa rügen, der festgesetzte Ausgleichsbetrag sei zu hoch oder die gewählte Ausgleichsform sei für ihn nachteilig. Ebenso kann er geltend machen, ein Anrecht sei zu Unrecht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden oder die nach
§ 224 Abs. 3 FamFG gebotene Feststellung des Absehens vom Ausgleich sei in der Beschlussformel unterblieben (vgl. BGH, 02.09.2015 - Az: XII ZB 33/13).
Nicht ausreichend ist hingegen ein lediglich abstraktes Interesse an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, 30.09.1992 - Az: XII ZB 142/91; BGH, 18.01.1989 - Az: IVb ZB 208/87).
§ 228 FamFG, der in Versorgungsausgleichssachen auf die allgemeine Wertgrenze des
§ 61 FamFG verzichtet, ändert daran nichts. Diese Regelung dient in erster Linie dazu, Versorgungsträgern unabhängig vom wirtschaftlichen Umfang der Auswirkungen ihrer Beschwerde Rechtsmittel zu ermöglichen und ihren grundsätzlichen Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Versorgungsausgleichs durchzusetzen (vgl. BGH, 09.01.2013 - Az:
XII ZB 550/11). Ehegatten hingegen bedürfen nach wie vor der Behauptung einer konkreten Beeinträchtigung eigener Rechte. Ob ein solcher Eingriff tatsächlich vorliegt, ist dabei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. BGH, 27.04.2005 - Az: XII ZB 48/01).
Bei der internen Teilung eines Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - vorliegend betraf dies ein Anrecht bei der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Produkt „VBLklassik“) - ist nach
§ 5 Abs. 1 VersAusglG die im jeweiligen Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße heranzuziehen. Im System der VBL und der anderen Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind dies satzungsgemäß die von dem Versicherten erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBLS). Dem Versorgungsträger steht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG kein Recht zu, für den Ausgleichswert eine davon abweichende Bezugsgröße zu wählen (vgl. BGH, 17.09.2014 - Az:
XII ZB 178/12; BGH, 27.06.2012 - Az: XII ZB 492/11). Der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag hat daher zwingend in Versorgungspunkten zu erfolgen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Ausgleichswert zwingend durch nominale Halbteilung der in Versorgungspunkten ausgewiesenen Ehezeitanteile zu ermitteln ist. Der Wortlaut des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte „des Werts“ des Ehezeitanteils zusteht, ermöglicht eine Berechnung auf der Basis versicherungsmathematischer Bewertung.
§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG verlangt für die interne Teilung eine „gleichwertige“ Teilhabe, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine wertmäßige Entsprechung, nicht zwingend eine nominale Gleichheit voraussetzt. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich anerkannt, dass ein Versorgungsträger ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran haben kann, den Ausgleichswert abweichend von einer nominalen Teilung zu bestimmen, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine ungünstigere Risikostruktur aufweist.
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