In den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ist die Abänderung des öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs nach
§ 51 Abs. 4 VersAusglG ausgeschlossen, wenn für ein Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche nach der
Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht konnte das Familiengericht gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zum Ausgleich eines auch nach Anwendung des
§ 1587 b BGB (Splitting) und des § 1 Abs. 2 und 3 VAHRG (Realteilung und Quasisplitting) verbliebenen unverfallbaren, dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegenden Anrechts ein anderes Anrecht des Verpflichteten zum Ausgleich heranziehen (erweitertes Splitting). Der Wert der auf diesem Wege zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte war jedoch der Höhe nach begrenzt auf 2 % des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Der Ausgleich der auch diesen Höchstbetrag übersteigenden Anwartschaften musste einem (späteren) schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben.