Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und
Arbeitnehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des
Betriebsrentengesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt (BGH, 09.06.1980 - Az: II ZR 255/78; BGH, 04.05.1981 - Az: II ZR 100/80). In gleichem Maße zeitanteilig unterfällt das Versorgungsanrecht auch dem
Versorgungsausgleich.
Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen. Diese beträgt fünf Jahre (
§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).