Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach
§ 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat.
Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die besondere Altersgrenze für bestimmte Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes ist im Versorgungsausgleich grundsätzlich maßgeblich, solange davon ausgegangen werden kann, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze im Regelfall auch Gebrauch machen wird.
Ein Berufssoldat konnte aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis bislang damit rechnen, bereits beim Überschreiten einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2012 (BGH, 25.01.2012 - Az: XII ZB 371/11) in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur erkannt, dass auch der durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz eingefügte § 45 Abs. 4 SG, wonach das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten ab dem Jahre 2024 mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 zu liegen habe, derzeit keine andere Beurteilung gebietet.
Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zu Recht auf die Gesetzesbegründung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz und die darin enthaltene Einschätzung des Gesetzgebers hin, dass es zur Erreichung der in § 45 Abs. 4 SG enthaltenen Zielvorgabe generell erforderlich ist, dass Berufssoldaten trotz Überschreitens der besonderen Altersgrenze bedarfsbezogen teilweise deutlich über diese Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben müssen (BT-Drucks. 16/7076, S. 175). Andererseits wird in der Gesetzesbegründung auch herausgestellt, dass für ein Verbleiben im Dienst über die besondere Altersgrenze hinaus vor allem solche hochqualifizierten Spezialisten in Betracht kommen, die überwiegend in wenig körperlich fordernden und belastenden Verwendungen eingesetzt sind.