Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenDie Pflicht, dem Gericht gegenüber Auskunft zum
Versorgungsausgleich zu erteilen, besteht auch, wenn streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen.
Die gesetzlich geregelte Auskunftsverpflichtung (
§ 220 Abs. 3 FamFG) setzt die Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraus, es genügt, wenn der Scheidungsantrag rechtshängig ist.
Bei Verweigerung der Auskunft kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Für die Auskunftsverpflichtung des Ehegatten über Grund und Höhe der in der Ehezeit erworbenen Anrechte und deren Durchsetzung im Verfahren über den Versorgungsausgleich kommt es nicht darauf an, ob der Scheidungsantrag begründet ist oder nicht. Deshalb kann das Gericht bei Verweigerung der Auskunftserteilung ein Zwangsgeld androhen und festsetzen. Die in § 220 Abs.3 FamFG normierte Auskunftsverpflichtung setzt die Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraus, sondern lässt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags genügen.
Der gegenteiligen Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen (OLG Düsseldorf, 29.12.1986 - Az: 10 WF 293/86; OLG Koblenz, 25.02.2009 - Az: 11 WF 166/09; mit Einschränkungen OLG München, 31.05.1994 - Az: 16 WF 723/94).
Es ist zwar zutreffend, dass die hier vertretene Auffassung dazu führen kann, dass der antragstellende Ehegatte möglicher Weise zu Unrecht Vorteile bei Versorgungsausgleich und Zugewinn dadurch erlangt, dass die Ehe aufgrund eines verfrüht gestellten Scheidungsantrags geschieden wird.
Demgegenüber hat aber auch der antragstellende Ehegatte einen Anspruch darauf, möglichst zeitnah nach Antragstellung geschieden zu werden. Diesem Interesse kann nur dann entsprochen werden, wenn auch die Auskünfte zum Versorgungsausgleich im Termin zu mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag vorliegen, weil anderenfalls ein weitere Termin erforderlich wäre.
Zudem dürfte die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen. Das OLG Düsseldorf führt aus, die Amtsgerichte dürften bei einem unschlüssigen Scheidungsbegehren nur dann von einer unmittelbaren Terminierung absehen, wenn der Termin nach dem Geschäftsanfall des Gerichts ohnehin erst nach Ablauf des Trennungsjahres ablaufen würde oder der Gegner sich damit einverstanden erklärt. Ob der Geschäftsanfall des Amtsgerichts eine frühere Terminierung erlaubt hätte, ist von den Parteien nur schwer zu beurteilen und von den Beschwerdegerichten kaum zu überprüfen, sodass die Auffassung letztlich zu einer größeren Rechtsunsicherheit führen würde.
Der Gesetzgeber hat dadurch, dass er den Scheidungsausspruch und nicht die Antragstellung an den Ablauf des Trennungsjahres geknüpft hat, in Kauf genommen, dass das Trennungsjahr nicht vollständig in die Ehezeit fällt.