Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hat der Ausgleichsberechtigte keinen Anspruch auf Ausgleich steuerlicher Nachteile gegen den Ausgleichspflichtigen. Da der Ausgleichspflichtige die Leistungen als Sonderausgaben absetzen kann und der Ausgleichsberechtigte diese im Gegenzug als Einkünfte zu versteuern hat, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für einen darüberhinausgehenden steuerlichen Nachteilsausgleich.
Wann erfolgt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich?
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich betrifft Fälle, in denen ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich im Rahmen einer Ehescheidung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann und die Ausgleichsverpflichtung stattdessen schuldrechtlich zwischen den geschiedenen Eheleuten abgewickelt wird. Der Ausgleichspflichtige zahlt dabei laufende Leistungen an den Ausgleichsberechtigten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die steuerlichen Folgen dieser Zahlungen zwischen den Beteiligten zu verteilen sind.Steuerliche Behandlung der Ausgleichsleistungen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG kann der Ausgleichsverpflichtete Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben absetzen, soweit die zugrunde liegenden Einnahmen bei ihm der Besteuerung unterliegen. Maßgeblich hierfür ist die ausgeglichene Rente. Im Unterschied zum begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt dieser Sonderausgabenabzug keine Zustimmung des Ausgleichsberechtigten voraus. Der Ausgleichsberechtigte ist vielmehr nach § 22 Nr. 1c EStG unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet, die entsprechenden Leistungen - soweit sie beim Verpflichteten als Sonderausgaben abgezogen werden können - als eigene Einkünfte zu versteuern.Urteil freischalten
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OLG Hamburg, 16.11.2009 - Az: 12 UF 70/09
ECLI:DE:OLGHH:2009:1116.12UF70.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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