Eine nicht mehr entziehbare Erwerbsunfähigkeitsrente ist beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Es wird der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich gezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte.
Es wird der ehezeitbezogene Betrag aus der tatsächlich gezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt, sofern die insgesamt erworbenen Entgeltpunkte aus der gezahlten Rente höher sind als die insgesamt aus der fiktiven Vollrente wegen Alters erworbenen Entgeltpunkte.
OLG Brandenburg, 21.11.2001 - Az: 9 UF 217/01
ECLI:DE:OLGBB:2001:1121.9UF217.01.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


