Befand sich ein Partner während der Ehezeit in Strafhaft, so kann es gerechtfertigt sein, während dieser Zeit vom anderen Partner erworbene Rentenanwartschaften nicht in den
Versorgungsausgleich mit einzubeziehen.
Nach
§ 1587 c Nr. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der
Scheidung, grob unbillig wäre.
Die Gründe für die "grobe Unbilligkeit" müssen dabei nicht notwendig im wirtschaftlichen Bereich liegen, sondern können auch in den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten ihre Ursache haben.
Mit dem Versorgungsausgleich soll insbesondere die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten verbessert werden, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner Erwerbstätigkeit auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Situation erlitten hat.
Dieser Grundgedanke trifft schon dann nicht mehr zu, wenn die Nichtausübung einer Versicherungspflichtigen Tätigkeit, wie im Fall des Antragsgegners für den Zeitraum ab dessen Inhaftierung, nicht auf einer zwischen den Parteien vereinbarten Aufgabenverteilung beruht.
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