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Jahrzehnte alter Unterhaltsvergleich: Wann Herabsetzung und Befristung zulässig sind

Familienrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Nacheheliche Unterhaltsvereinbarungen, die im Rahmen eines Prozessvergleichs geschlossen werden, regeln grundsätzlich den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach §§ 1569 ff. BGB und begründen keinen davon losgelösten eigenständigen Schuldgrund. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch vollständig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden. Gegen einen solchen Willen spricht in der Regel eine Scheidung im frühen Lebensalter des Unterhaltsberechtigten, da damit die Möglichkeit einer erneuten Eheschließung nicht ausgeschlossen ist - nach einer Wiederverheiratung würde die nacheheliche Solidarität weitere Unterhaltszahlungen nicht mehr rechtfertigen. Weitere Indizien gegen einen eigenständigen vertraglichen Unterhaltsanspruch sind das Fehlen entsprechender Wortlauthinweise im Vergleich sowie das erkennbare Vorliegen der gesetzlichen Grundvoraussetzungen - Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit - ohne ausdrückliche Regelung im Vergleich selbst.

Da es sich beim Prozessvergleich um einen vollstreckbaren Titel handelt, erfolgt die Anpassung an veränderte Verhältnisse allein nach den Regeln des materiellen Rechts, namentlich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). § 323 ZPO kommt insoweit keine praktische Bedeutung zu. Außer einer Veränderung der individuellen Verhältnisse können auch Änderungen der Rechtslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führen. Enthält eine Vereinbarung keine besonderen Regelungen zur Abänderbarkeit, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Parteien die Unveränderlichkeit der Vereinbarung zum Gegenstand ihrer Einigung gemacht haben. Haben die Parteien bei Vergleichsabschluss eine zeitlich unbefristete Unterhaltsrente vereinbart, weil eine Herabsetzung oder Befristung nach der damals geltenden Rechtslage nicht vorgesehen war, so baute ihr Geschäftswille auf der gemeinsamen Erwartung vom Fortbestand der damaligen Rechtslage auf. Eine nachfolgende Rechtsänderung - wie die Einführung von Befristungs- und Herabsetzungsmöglichkeiten durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 1986 sowie die Reform von 2008 - stellt damit eine abänderungsrelevante Störung der Geschäftsgrundlage dar.

§ 36 Nr. 1 EGZPO, der beim Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 für vor dem 01.01.2008 errichtete Titel einen besonderen Vertrauensschutz normiert, ist nur auf Unterhaltstitel und -vereinbarungen anwendbar, deren Grundlagen sich durch eben dieses Gesetz geändert haben. Bei Unterhaltstiteln, die - wie der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 1 und 2 BGB - bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 1986 abänderbar wurden, greift § 36 Nr. 1 EGZPO nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Titel vor oder nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes 1986 zustande gekommen ist, da § 36 Nr. 1 EGZPO insoweit nicht differenziert. Das Unterhaltsrechtsverhältnis ist vielmehr so zu beurteilen, als wäre das Abänderungsverfahren schon vor dem 01.01.2008 durchgeführt worden.

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BGH, 21.09.2011 - Az: XII ZR 173/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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