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Trennungsunterhalt: Wohnvorteil und Kreditraten bei Nutzung der Ehewohnung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Während der Trennungszeit ist der geldwerte Vorteil des mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er einer angemessenen Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten entspricht. Maßgeblich ist der Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zu zahlen wäre. Der objektive Marktwert der genutzten Wohnung bleibt außer Betracht, solange keine außergewöhnlich lange Trennungszeit vorliegt.

Regelmäßig gezahlte Kreditraten für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe als eheprägend zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für den Zins- als auch für den Tilgungsanteil, unabhängig davon, ob die monatlichen Belastungen den Vorteil des mietfreien Wohnens übersteigen. Während der Trennung besteht keine Obliegenheit, das Familienheim zu verwerten oder zu veräußern. Die Tilgung führt zwar zu einer Vermögensmehrung des Alleineigentümers, bleibt jedoch während der Trennungszeit unterhaltsrechtlich relevant, weil der andere Ehegatte weiterhin mittelbar über den Zugewinnausgleich partizipiert.

Auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind die Kreditraten grundsätzlich in voller Höhe zu berücksichtigen. Ihre Anrechnung ist jedoch auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen des berechtigten Ehegatten begrenzt. Übersteigen die Kreditraten diesen Betrag, kann der Unterhaltsbedarf nicht weiter erhöht werden.

Für die Bemessung des Trennungsunterhalts ist daher zunächst der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermitteln, wobei die tatsächlichen Einkünfte beider Ehegatten, der angemessene Wohnvorteil sowie die Hauslasten zu berücksichtigen sind. Anschließend sind das eigene Einkommen und der Wohnvorteil des berechtigten Ehegatten abzusetzen, während die Kreditraten bis zur Höhe der Summe aus Einkommen und Gebrauchsvorteilen wieder hinzuzurechnen sind.


BGH, 28.03.2007 - Az: XII ZR 21/05

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