Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erlangt der Unterhaltsschuldner so die Möglichkeit, bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes Unterhalt leisten zu können
Dem Schuldner ist also einerseits sein notwendiger Unterhalt zu belassen, andererseits muss er - im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern - in die Lage versetzt werden, seinen weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Insoweit ist die unterhaltsrechtlich-relevante Leistungsfähigkeit anhand der allgemeinen materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen.
Einschränkungen aufgrund des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen hier nicht.
OLG Brandenburg, 13.09.2007 - Az: 9 WF 268/07
ECLI:DE:OLGBB:2007:0913.9WF268.07.0A
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