Eröffnet ein Unterhaltsschuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren, so kann er sich gegenüber sonstigen Gläubigern auf seine Pfändungsfreigrenzen berufen.
Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erlangt der Unterhaltsschuldner so die Möglichkeit, bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes Unterhalt leisten zu können
Dem Schuldner ist also einerseits sein notwendiger Unterhalt zu belassen, andererseits muss er - im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern - in die Lage versetzt werden, seinen weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Insoweit ist die unterhaltsrechtlich-relevante Leistungsfähigkeit anhand der allgemeinen materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen.
Einschränkungen aufgrund des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen hier nicht.
Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erlangt der Unterhaltsschuldner so die Möglichkeit, bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes Unterhalt leisten zu können
Dem Schuldner ist also einerseits sein notwendiger Unterhalt zu belassen, andererseits muss er - im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern - in die Lage versetzt werden, seinen weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Insoweit ist die unterhaltsrechtlich-relevante Leistungsfähigkeit anhand der allgemeinen materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen.
Einschränkungen aufgrund des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen hier nicht.
OLG Brandenburg, 13.09.2007 - Az: 9 WF 268/07
ECLI:DE:OLGBB:2007:0913.9WF268.07.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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